Finanzgerichte müssen innerkirchliches Recht bei Kirchensteuerermittlungen beachten

München, 26. März 2026 (JPD) Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Finanzgerichte bei der Feststellung der Kirchensteuerpflicht die Regelungen der Religionsgesellschaften zur Mitgliedschaft strikt zu beachten haben. Sie dürfen den Wortlaut des innerkirchlichen Rechts nicht nach eigenen Vorstellungen auslegen, sondern müssen die Festlegungen der zuständigen kirchlichen Stellen anwenden. Das gilt auch für die Regelungen über den Wiedereintritt ehemaliger Mitglieder.

Finanzgerichte müssen innerkirchisches Recht respektieren

Im Streitfall ging es um die Festsetzung evangelischer Kirchensteuer für die Jahre 2012 bis 2018. Der Kläger wies nach, dass er 1973 aus der Kirche ausgetreten war. Das Kirchensteueramt hatte jedoch einen Wiedereintritt im Jahr 1985 angenommen, gestützt auf eine alte Karteikarte und die jahrelange Zahlung von Kirchensteuer. Das Finanzgericht München bestätigte den Wiedereintritt und wies die Klage ab.

Der BFH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück. Nach Auffassung des Gerichts reichten die Feststellungen des FG zum innerkirchlichen Recht nicht aus, um einen Wiedereintritt zu begründen. Im zweiten Rechtsgang wird das FG prüfen, ob und unter welchen Voraussetzungen ein ehemaliges Kirchenmitglied mit damaligem Hauptwohnsitz in Baden-Württemberg gegenüber einem bayerischen Pfarrer einen Wiedereintritt erklären konnte.

Cookie Consent mit Real Cookie Banner