AfD muss Auskunft zu Social-Media-Werbung im Bundestagswahlkampf 2021 geben

Berlin, 11. März 2026 (JPD) Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden, dass die Partei Alternative für Deutschland (AfD) der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationssicherheit Auskunft über ihre Werbeauftritte in sozialen Medien im Bundestagswahlkampf 2021 erteilen muss. Konkret geht es um einen TV-Spot auf Facebook, der gezielt in Deutschland wohnenden Männern zwischen 11 und 48 Jahren mit Interesse an der Freien Demokratischen Partei angezeigt wurde. Eine betroffene Person hatte die Datenschutzbehörde eingeschaltet und unrechtmäßigen Zugriff auf personenbezogene Daten geltend gemacht.

AfD zur Offenlegung von Werbeauswertungen verpflichtet

Die Datenschutzbeauftragte forderte die AfD auf, vollständige Auswertungen und Abrechnungen zu übermitteln und Angaben zu weiteren im Jahr 2021 geschalteten Anzeigen zu machen, einschließlich Inhalt, Reichweite und Zielgruppendaten. Die Partei hatte im Oktober 2023 Klage erhoben und argumentiert, die bereits übermittelten Informationen seien ausreichend, während weitergehende Angaben eine uferlose Ausforschung darstellten und in die Parteienfreiheit eingriffen.

Die 42. Kammer wies die Klage ab. Nach der europäischen Datenschutz-Grundverordnung sei die AfD verpflichtet, die Auskünfte zu erteilen. Die Behörde könne die Informationen verlangen, um Risiken bestimmter Datenverarbeitungen aufzuklären oder zu prüfen, ob überhaupt personenbezogene Daten genutzt wurden. Insbesondere beim sogenannten political targeting – der datengetriebenen Ansprache von Wählerinnen und Wählern – seien umfassende Angaben erforderlich. Die Datenschutzbeauftragte hatte diese Informationen von allen Parteien mit Sitz in Berlin verlangt, die 2021 im Bundestag vertreten waren.

Gegen das Urteil kann die AfD Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg stellen.

Markiert:
Cookie Consent mit Real Cookie Banner