Bundesgerichtshof präzisiert Auskunftsansprüche bei behaupteten Corona-Impfschäden

Karlsruhe, 9. März 2026 (JPD) Der Bundesgerichtshof hat erstmals über Auskunfts- und Haftungsansprüche einer gegen das Coronavirus geimpften Person wegen behaupteter Impfschäden gegen den Hersteller eines Impfstoffs entschieden. Der VI. Zivilsenat hob mit Urteil vom 9. März 2026 das Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Koblenz auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück. Das Berufungsgericht habe zu strenge Anforderungen an einen arzneimittelrechtlichen Auskunftsanspruch gestellt.

Bundesgerichtshof konkretisiert Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs

Die Klägerin war am 5. März 2021 mit dem Impfstoff Vaxzevria geimpft worden, für den die Europäische Kommission im Januar 2021 zunächst eine bedingte Zulassung erteilt hatte. Nach der Impfung traten gesundheitliche Beeinträchtigungen auf, darunter ein vollständiger Hörverlust auf einem Ohr wenige Tage nach der Injektion. Die Klägerin führt ihre Beschwerden auf den Impfstoff zurück und verlangt Auskunft über bekannte Wirkungen, Nebenwirkungen und gemeldete Verdachtsfälle sowie Schadensersatz.

Landgericht Mainz und Oberlandesgericht Koblenz hatten die Klage abgewiesen. Der Bundesgerichtshof stellte jedoch klar, dass nach § 84a Abs. 1 AMG für einen Auskunftsanspruch Tatsachen ausreichen, die eine Verursachung des Schadens durch das Arzneimittel plausibel erscheinen lassen. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Ursächlichkeit sei hierfür nicht erforderlich.

Zudem beanstandete der Senat Verfahrensfehler bei der Bewertung der Indiztatsachen durch das Berufungsgericht. Der Auskunftsanspruch sei außerdem nicht auf Erkenntnisse beschränkt, die sich ausschließlich auf das konkrete Krankheitsbild des Anspruchstellers beziehen. Da die Ablehnung des Auskunftsanspruchs auch die Beurteilung möglicher Schadensersatzansprüche beeinflusst habe, muss das Oberlandesgericht den Fall erneut prüfen.

Urteil vom 9. März 2026 – VI ZR 335/24 –
Vorinstanzen: LG Mainz, Urteil vom 21. August 2023 – 1 O 192/22; OLG Koblenz, Urteil vom 18. September 2024 – 5 U 1139/23

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