Frankfurt am Main, 13. Januar 2026 (JPD) – Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat entschieden, dass die Ablehnung eines Kindes, Umgang mit einem Elternteil auszuüben, nicht ohne konkrete Anhaltspunkte automatisch auf eine Beeinflussung durch den Obhutselternteil zurückgeführt werden kann. Ein im Sorgerechtsverfahren eingesetztes Sachverständigengutachten, das sich auf die umstrittene PAS-These (Parental Alienation Syndrome) stützte und einen Umzug des Kindes zum Vater empfahl, wurde vom Senat als unverwertbar eingestuft. Die elterliche Sorge für das Kind wurde allein der Mutter übertragen, um den authentischen Willen des Kindes zu berücksichtigen.

Kindeswille steht im Mittelpunkt der Sorgerechtsentscheidung

Dem zugrunde liegenden Verfahren zufolge hatte ein elfjähriger Junge nach der Trennung seiner Eltern zunehmend den Umgang mit seinem Vater verweigert, während die fünfjährige Schwester regelmäßig den Vater besuchte. Die Sachverständige hatte den Jungen als Opfer einer angeblichen Beeinflussung durch die Mutter bewertet und daraufhin einen Umzug zum Vater empfohlen. Das OLG stellte klar, dass solche pseudowissenschaftlichen Annahmen, die eine einseitige Eltern-Kind-Entfremdung unterstellen, keine rechtliche Grundlage für Sorgerechtsentscheidungen bieten.

Der 7. Familiensenat betonte, dass die elterliche Sorge unter Berücksichtigung des Kindeswohls und des Kindeswillens zu entscheiden sei. Das Verhalten des Vaters im Familienkonflikt, etwa durch wiederholte Anschuldigungen und das Beeinträchtigen von ärztlichen Maßnahmen, sei in die Entscheidung einzubeziehen. Eine gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge sei angesichts des eskalierten Konflikts nicht mehr möglich. Die Entscheidung des OLG Frankfurt ist unanfechtbar (Beschluss vom 5. Januar 2026, Az. 7 UF 88/25).

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