Karlsruhe, 13. Januar 2026 (JPD) – Der Bundesgerichtshof (BGH) hat das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen gegen einen Angeklagten wegen Totschlags in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe aufgehoben. Der 1. Strafsenat begründete die Entscheidung damit, dass das Mordmerkmal der Heimtücke nicht korrekt geprüft worden sei. Das Verfahren soll vor einer anderen Strafkammer des Landgerichts Waldshut-Tiengen neu verhandelt werden.

Heimtücke nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen

Das Landgericht Waldshut-Tiengen hatte den Angeklagten mit Urteil vom 18. November 2024 zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten verurteilt. Dem Urteil zufolge erschoss der Angeklagte am 23. Dezember 2023 einen tunesischen Staatsangehörigen in dessen Wohnung in Rickenbach. Anschließend habe er die Leiche während der Weihnachtsfeiertage zerstückelt, mit Maschendraht umwickelt und in den Rhein geworfen.

Die Revision der Nebenklägerin führte nun dazu, dass der BGH die Feststellungen des Landgerichts als unzureichend bewertete. Bei der Prüfung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers hatte die Vorinstanz auf ein zeitliches Vortatgeschehen abgestellt, in dem der Angeklagte noch keinen Tötungsvorsatz hatte, und damit den Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs nicht berücksichtigt.

Die erneute Verhandlung wird nun von einer anderen als der bisherigen Schwurgerichtskammer am Landgericht Waldshut-Tiengen geführt. Das Verfahren trägt das Aktenzeichen 1 StR 216/25.

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