
München, 8. Januar 2026 (JPD)
Arbeitnehmer können bei einer doppelten Haushaltsführung die Kosten für einen angemieteten Kfz-Stellplatz zusätzlich zu den Unterkunftskosten als Werbungskosten geltend machen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 29. Juli 2025 entschieden. Die Aufwendungen für den Stellplatz unterliegen demnach nicht der gesetzlichen Höchstgrenze von 1.000 Euro monatlich für Unterkunftskosten.
Der Entscheidung lag der Fall eines Arbeitnehmers zugrunde, der aus beruflichen Gründen neben seiner Hauptwohnung in Niedersachsen eine Zweitwohnung in Hamburg angemietet hatte. Die monatliche Miete einschließlich Nebenkosten überschritt den gesetzlich anerkannten Höchstbetrag für Unterkunftskosten. Zusätzlich mietete der Kläger einen Stellplatz in unmittelbarer Nähe der Wohnung an und machte auch diese Kosten als Werbungskosten geltend.
Stellplatzkosten nicht Teil der Unterkunftskosten
Das Finanzamt erkannte zwar die Unterkunftskosten bis zur gesetzlichen Grenze an, lehnte jedoch den zusätzlichen Abzug der Stellplatzkosten ab. Der BFH bestätigte nun die Entscheidung der Vorinstanz, die dem Kläger Recht gegeben hatte. Die Richter stellten klar, dass Aufwendungen für einen Stellplatz nicht der Nutzung der Unterkunft dienten, sondern der Nutzung des Stellplatzes selbst und deshalb nicht unter die Abzugsbegrenzung für Unterkunftskosten fielen.
Voraussetzung für den Abzug sei, dass die Anmietung des Stellplatzes beruflich veranlasst und notwendig sei. Diese Notwendigkeit sah der BFH im konkreten Fall angesichts der angespannten Parkplatzsituation in Hamburg als gegeben an. Entscheidend sei zudem nicht die mietvertragliche Ausgestaltung. Unerheblich sei, ob Wohnung und Stellplatz gemeinsam oder getrennt, gegebenenfalls auch von unterschiedlichen Vermietern, angemietet würden.
Mit dem Urteil weicht der BFH ausdrücklich von der bisherigen Verwaltungsauffassung ab, wie sie im Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen aus dem Jahr 2020 vertreten wurde. Die Entscheidung stärkt damit die steuerliche Position von Arbeitnehmern mit doppelter Haushaltsführung.