Leipzig, 27. November 2025 (JPD) – Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Klage einer Umweltvereinigung zu Brandschutzmaßnahmen im Tunnel des Bahnprojekts „Stuttgart 21“ als unzulässig zurückgewiesen. Die Organisation hatte verlangt, den bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss aufzuheben oder zu ändern, um zusätzliche Schutzvorkehrungen für den Fall eines Zugbrandes durchzusetzen. Nach Auffassung des Gerichts fehlt der Vereinigung jedoch die Klagebefugnis, da sie weder in ihrem Aufgabenbereich berührt sei noch umweltbezogene Rechtsvorschriften geltend mache.

Gericht sieht keine Klagebefugnis nach Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz

Der Kläger hatte dem Eisenbahn-Bundesamt Mängel bei der Selbst- und Fremdrettung von Personen in einer Tunnelanlage des Projekts vorgeworfen. Bereits der Verwaltungsgerichtshof Mannheim hatte die Klage abgewiesen, weil der Verein nicht nachweisen konnte, in seinem satzungsgemäßen Ziel der Förderung des Umweltschutzes betroffen zu sein. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung nun im Revisionsverfahren, auch wenn es einzelne Erwägungen der Vorinstanz korrigierte.

Maßgeblich sei, dass die geltend gemachten Vorschriften des Eisenbahnrechts keine umweltbezogenen Rechtsnormen seien. Umweltbezogen seien Vorschriften nur dann, wenn sie sich auf Umweltbestandteile oder Umweltfaktoren beziehen und zugleich ein Umweltschutzziel verfolgen. Die Bestimmungen zu Brandschutz und Rettungsvorkehrungen dienten jedoch ausschließlich dem Schutz von Personen und Sachwerten. Die begehrte Verbesserung der Sicherheitsmaßnahmen im Tunnel führe daher nicht zu einer Berührung der Vereinigung in ihrem Aufgabenbereich. Eine Klagebefugnis nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz bestehe folglich nicht.

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist rechtskräftig. Eine weitere Überprüfung durch andere Gerichte ist nicht möglich.

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