
Frankfurt am Main, 27. November 2025 (JPD) – Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat die fristlose Kündigung eines Geschäftsführers eines kommunalen Verkehrsunternehmens als wirksam bestätigt. Anlass der Kündigung war die unzulässige Begünstigung mehrerer Betriebsratsmitglieder durch sachlich nicht gerechtfertigte Höhergruppierungen und Zulagen. Die Richter sahen in der Verletzung von Kontroll- und Überwachungspflichten einen wichtigen Grund für die sofortige Beendigung des Geschäftsführeranstellungsvertrags.
OLG Frankfurt: Pflichtverletzungen rechtfertigen fristlose Kündigung
Nach den Feststellungen des 5. Zivilsenats hatte der Geschäftsführer trotz seiner Ressortzuständigkeit für andere Bereiche die Vergütungsentscheidungen für Betriebsratsmitglieder mitgetragen, ohne deren Rechtmäßigkeit zu hinterfragen. Aus arbeitsgerichtlichen Urteilen ergaben sich Hinweise auf unzulässige finanzielle Vorteile, die der Kläger nicht entkräften konnte. Das Gericht sah darin einen erheblichen Verstoß gegen das Legalitätsprinzip. Auch wenn der gekündigte Geschäftsführer nicht unmittelbar für das Personalwesen zuständig war, hätte er Anlass gehabt, die Vorgänge zu prüfen und geeignete Maßnahmen einzuleiten.
Formelle Einwände gegen die Kündigung ließ das Gericht nicht gelten. Der zugrundeliegende Aufsichtsratsbeschluss zur Abberufung sei ordnungsgemäß zustande gekommen. Die Zweiwochenfrist für die außerordentliche Kündigung sei eingehalten worden, da der Aufsichtsrat erst nach Auswertung eines externen Zwischenberichts positive Kenntnis von den maßgeblichen Tatsachen erlangt habe.
In einem weiteren Streitpunkt bestätigte der Senat einen Anspruch des Klägers auf Tantiemen in Höhe von 24.000 Euro für das Jahr 2021. Die Pflichtverletzungen hinderten den früheren Geschäftsführer nicht daran, eigene vertragliche Ansprüche geltend zu machen. Ein treuwidriges Verhalten, das den Einwand der Arglist rechtfertigen könnte, sei nicht ersichtlich.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Beide Parteien können Nichtzulassungsbeschwerde einlegen, um die Zulassung der Revision beim Bundesgerichtshof zu erreichen.