
Gießen, 26. November 2025 (JPD) – Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) Hessen/Thüringen ist mit einem Eilantrag gegen versammlungsrechtliche Auflagen der Stadt Gießen weitgehend gescheitert. Das Verwaltungsgericht Gießen bestätigte die räumlichen Beschränkungen für zwei angemeldete Kundgebungen Ende November, die aus Anlass der geplanten Neugründung der AfD-Jugendorganisation in den Hessenhallen stattfinden sollen.
Gericht sieht Gefahren für körperliche Unversehrtheit
Nach Auffassung der 10. Kammer des Verwaltungsgerichts wäre bei einer Durchführung der Versammlungen an den ursprünglich vorgesehenen Orten westlich der Lahn eine unmittelbare Gefährdung für Leib und Leben der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zu erwarten. Der DGB hatte zuletzt mit rund 30.000 Menschen gerechnet und Bühnen sowie Redebeiträge angekündigt. Die Stadt verlegte die Kundgebungsflächen per Bescheid vom 21. November auf die Ostseite der Lahn und begründete dies mit Sicherheitsrisiken und fehlenden Entfluchtungsmöglichkeiten in den ursprünglich gewählten Bereichen.
Das Gericht folgte dieser Einschätzung. Bei der erwarteten Teilnehmerzahl sei auf den angemeldeten Flächen mit einer Personendichte zu rechnen, die eine kritische Schwelle nahezu erreiche. Dadurch drohten Kompressionen, die sich nur schwer auflösen ließen, was in Paniksituationen erhebliche Risiken für die körperliche Unversehrtheit der Teilnehmenden begründe. Auch die örtlichen Gegebenheiten in der Schlachthofstraße unterstützten die Gefahrenprognose der Stadt. Der damit verbundene Eingriff in die Versammlungsfreiheit sei deshalb gerechtfertigt.
Rechtmäßig ist nach dem Beschluss auch das von der Stadt Gießen erlassene Verbot bestimmter Gegenstände, die eine Vermummung ermöglichen oder als Schutzausrüstung dienen können. Diese seien ihrem objektiven Zweck nach geeignet, Identitätsfeststellungen zu erschweren oder bei gewaltsamen Auseinandersetzungen eingesetzt zu werden.
Teilweiser Erfolg bei Lautstärke und medizinischer Versorgung
Nur teilweise folgte die Kammer dem DGB. Die Beschränkung der abgestrahlten Lautstärke sowie die Verpflichtung, eine umfassende medizinische Notfallversorgung mit eigenen Kräften vorzuhalten, erklärten die Richter für rechtswidrig. Es sei nicht ersichtlich, dass von der Kundgebung Gesundheitsgefahren ausgingen, die über das allgemeine Risiko großer Menschenansammlungen hinausgingen. Zudem handele es sich nicht um eine abgeschlossene Veranstaltung wie ein Konzert oder ein Sportereignis, bei denen besondere Rettungsmaßnahmen erforderlich seien.
Der Beschluss vom 26. November 2025 (Az.: 10 L 6655/25.GI) ist nicht rechtskräftig. Gegen die Entscheidung kann binnen zwei Wochen Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel erhoben werden.