Hannover, 20. November 2025 (JPD) – Das Sozialgericht Hannover hat die Klage eines Geschäftsführers abgewiesen, der die Anerkennung eines Skiunfalls während einer privaten Skireise als Arbeitsunfall begehrte. Der Kläger hatte an einer von einem fremden Unternehmen organisierten viertägigen „Skitour 2023“ in Österreich teilgenommen und sich dabei eine Beinfraktur zugezogen. Nach Ansicht des Gerichts bestanden keine Anhaltspunkte für einen dienstlichen Zusammenhang im Zeitpunkt des Unfalls.

Sozialgericht: Skiausflug kein Arbeitsunfall

Der Geschäftsführer war der einzige Mitarbeiter seines Unternehmens, der an der Veranstaltung teilnahm. Die geplanten Fachvorträge fielen weitgehend aus, sodass die Teilnehmenden ihre Vormittage selbst gestalteten. Der Kläger schloss sich einer Skigruppe an, wobei sich der Unfall ereignete. Das Gericht stellte fest, dass die Freizeitaktivitäten eindeutig im Vordergrund standen und keine dienstliche Pflicht ausgeübt wurde. Eine Betriebsgemeinschaftsveranstaltung lag nicht vor, da andere Mitarbeiter des Unternehmens nicht beteiligt waren.

Die Richter betonten, dass Versicherungsschutz nur besteht, wenn die Tätigkeit während des Unfallzeitpunkts in einem inneren, sachlichen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit steht. Skifahren auf der privaten Skitour sei eine eigenwirtschaftliche Handlung ohne Bezug zu den Pflichten des Geschäftsführers gewesen. Ein nur mittelbarer Nutzen für das Unternehmen begründe keinen Arbeitsunfall. Der Freizeit- und Erholungscharakter der Reise habe bereits die Einladung deutlich gemacht, berufliche Kontakte hätten auch in Arbeitssitzungen aufgebaut werden können.

Der Gerichtsbescheid ist noch nicht rechtskräftig. Gegen die Entscheidung kann Berufung eingelegt werden.

Aktenzeichen: S 22 U 203/23, Sozialgericht Hannover, 14.11.2025

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