
Koblenz, 20. November 2025 (JPD) – Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Klagen von zwei Umweltvereinigungen gegen Hubschrauber- und Drohnenspritzungen im Mosel-Steillagenweinbau für das Jahr 2024 als unzulässig abgewiesen. Die Klägerinnen hatten die Feststellung der Rechtswidrigkeit der inzwischen abgelaufenen Genehmigungen verlangt, konnten jedoch kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse nachweisen.
Kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse bei abgelaufenen Spritzgenehmigungen
Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) hatte im Frühjahr 2024 befristete Genehmigungen für die Hubschrauber- und Drohnenspritzungen bis zum 30. September 2024 erteilt. Die Klägerinnen argumentierten, der schlechte Erhaltungszustand des Mosel-Apollofalters sei unter anderem auf die Luftanwendung von Fungiziden zurückzuführen.
Das Gericht stellte jedoch fest, dass die Genehmigungen durch Fristablauf erledigt seien. Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsaktes liege weder im Hinblick auf ein Rehabilitationsinteresse noch auf die Absicht zur Einleitung eines Schadensersatzprozesses vor. Außerdem bestehe keine konkrete Wiederholungsgefahr, da die Genehmigungen für die Spritzsaison 2025 inhaltlich wesentlich verändert worden seien.
Ein qualifizierter Grundrechtseingriff, der Voraussetzung für ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse bei kurzfristig erledigten Maßnahmen ist, wurde ebenfalls verneint. Die Klägerinnen seien nicht Adressatinnen der Bescheide und somit nicht unmittelbar in ihren Grundrechten betroffen. Das Verbandsklagerecht entbinde sie nicht von der Erfordernis eines solchen Eingriffs. Das Gericht betonte, dass die Differenzierung nach unmittelbarem und schwerwiegendem Grundrechtseingriff mit EU-Recht vereinbar sei.
Die Koblenzer Richter haben die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Urteile (4 K 1355/24.KO und 4 K 619/25.KO) stammen vom 16. Oktober 2025.