
Berlin, 19. November 2025 (JPD) – Die Zivilkammer 27 des Landgerichts Berlin II hat den Eilantrag der AfD-Fraktion im Thüringer Landtag, des AfD-Landesverbands Thüringen sowie zweier Abgeordneter gegen die Handelsblatt GmbH zurückgewiesen. Gegenstand war der am 22. Oktober 2025 veröffentlichte Artikel „Spionage im Auftrag des Kreml? SPD-Innenminister schlägt Alarm“. Die Antragsteller hatten eine einstweilige Verfügung angestrebt, weil ihrer Ansicht nach die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung verletzt worden seien. Das Gericht entschied jedoch, dass das Persönlichkeitsrecht der AfD-Beteiligten nicht überwiegt und die Pressefreiheit der Berichterstatter Vorrang hat.
Landgericht Berlin II bestätigt Pressefreiheit im politischen Kontext
Das Gericht stellte klar, dass Medien nicht verpflichtet sind, bei der Wiedergabe von Äußerungen eines Politikers sämtliche Anforderungen der Verdachtsberichterstattung einzuhalten. Die Äußerungsrechte der Antragsgegnerin überwiegen nach Ansicht der Kammer die Schutzinteressen der AfD-Vertreter. Hintergrund war unter anderem eine Stellungnahme des Thüringer Innenministers Georg Maier (SPD), die Grundlage für den Artikel bildete.
Nach Auffassung des Landgerichts fällt die Berichterstattung über politische Äußerungen unter die grundsätzliche Privilegierung der Medien. Diese umfasst sowohl parlamentarische Aussagen als auch Äußerungen in außerparlamentarischen Auseinandersetzungen, Wahlkampfkontexten oder in der Funktion als Amtsinhaber. Auch die Form der Äußerung beeinflusst die Reichweite der Pressefreiheit nicht.
Die Kammer argumentierte, dass der Artikel im Kern den Verdacht thematisiere, dass gegenüber der AfD als Oppositionspartei im Bundestag und Thüringer Landtag mögliche Spionagetätigkeiten zugunsten Russlands bestehen könnten. Diese Berichterstattung sei durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung und die Pressefreiheit gedeckt.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Antragsteller können innerhalb eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe Berufung beim Kammergericht einlegen.