
ChatGPT:
Köln, 18. November 2025 (JPD) – Der gewerbliche Verkauf eingepflanzter Cannabisjungpflanzen bleibt nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln untersagt. Das Gericht lehnte am Mittwoch den Eilantrag eines Kölner Unternehmers ab, der sich gegen eine Untersagungsverfügung der Stadt gewehrt hatte. Die Entscheidung stärkt das Verbot des Handels mit Cannabisjungpflanzen nach dem Konsumcannabisgesetz und präzisiert die rechtlichen Grenzen des zulässigen Anbaus und Vertriebs.
Der Unternehmer vertreibt in Köln und online verschiedene Produkte rund um Anbau und Konsum von Cannabis, darunter auch eingepflanzte Jungpflanzen, die er als Stecklinge bezeichnet. Die Stadt Köln sah darin einen Verstoß gegen das neue Gesetz und untersagte den Handel. Nach ihrer Auffassung dürfen Stecklinge ausschließlich von Anbauvereinigungen weitergegeben werden. Gewerbliche Anbieter seien hingegen vom Vertrieb ausgeschlossen, sobald es sich um eingepflanzte Pflanzen handelt.
VG Köln bestätigt Verbot des Handels mit Cannabisjungpflanzen
Das Verwaltungsgericht folgte dieser Sicht. Nach seiner Entscheidung verstößt der Verkauf eingepflanzter Jungpflanzen gegen das gesetzliche Verbot des Handeltreibens mit Cannabis. Als Steckling im Sinne des Konsumcannabisgesetzes gilt demnach nur eine noch nicht eingepflanzte Jungpflanze. Wird sie in ein Substrat eingesetzt und damit angebaut, handelt es sich rechtlich um Cannabis, dessen gewerblicher Vertrieb grundsätzlich untersagt bleibt. Das gelte auch dann, wenn die Pflanzen noch keine Blüten- oder Fruchtstände aufweisen. Das Gericht betonte, dass das Gesetz lediglich den nichtgewerblichen Eigenanbau innerhalb des vorgegebenen Rahmens erlaube, nicht aber den Handel mit Cannabisjungpflanzen.
Gegen den Beschluss (Az. 1 L 1371/25) ist die Beschwerde möglich, über die das Oberverwaltungsgericht Münster entscheiden würde.