
München, 18. November 2025 (JPD) – Ein Zahnarzt, der während der Corona-Pandemie falsche Atteste ausgestellt und Impfpässe gefälscht hat, darf nicht als Vertragszahnarzt tätig sein. Das Sozialgericht München bestätigte damit die Zulassungsentziehung, die ihm auf Antrag der Krankenkassen erteilt worden war. Grundlage sind Verfehlungen im Zeitraum zwischen August 2020 und März 2021, die seine Eignung für die vertragszahnärztliche Tätigkeit ausschließen.
Zulassungsentziehung für Vertragszahnarzt nach Corona-Vergehen
Der 1950 geborene Kläger war nach fast 13 Jahren Unterbrechung am 1. April 2022 erneut als Kassenzahnarzt zugelassen worden. Im Juni 2023 wurde er vom Amtsgericht wegen Ausstellung von zwölf falschen Attesten zur Maskenbefreiung und der Fälschung von drei Impfpässen zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Zudem hatte er im Impfzentrum Impf-Chargen-Aufkleber entwendet.
Die Krankenkassen beantragten daraufhin die Entziehung der Zulassung, da nach den gesetzlichen Vorgaben fehlende Eignung die Grundlage für den Entzug einer Kassenarztzulassung ist. Das Sozialgericht München wies die Klage des Zahnarztes am 1. Oktober 2025 ab (Az.: S 28 KA 5066/24). Das Gericht stellte fest, dass aus der rechtskräftigen Strafverurteilung die fehlende Eignung zur vertragszahnärztlichen Tätigkeit folgt.
Die Behauptung des Klägers, er habe die Atteste nach eigener Untersuchung korrekt ausgestellt, überzeugte das Gericht nicht. Sowohl im Strafverfahren als auch vor dem Zulassungsausschuss habe er eingeräumt, Diagnosen wider besseres Wissen gestellt zu haben. Die Verfehlungen seien zudem in engem Zusammenhang mit seiner zahnärztlichen Tätigkeit erfolgt. Das Sozialgericht betonte, dass das Vertrauen der Krankenkassen in die ordnungsgemäße Ausstellung von Bescheinigungen nachhaltig gestört sei. Auch der im Diebstahlsdelikt zum Ausdruck kommende fehlende Respekt vor fremdem Eigentum bestätige den charakterlichen Mangel und rechtfertige die Nichteignung zur Ausübung der Kassenpraxis.