Berlin, 18. November 2025 (JPD) – Wer während der Rufbereitschaft zu Hause auf einen Noteinsatz wartet und auf dem Weg ins Freie stürzt, steht nicht automatisch unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg entschieden und klargestellt, dass ein Treppensturz im privaten Wohnbereich vor Beginn des Arbeitsweges keinen Arbeitsunfall darstellt (Az. L 3 U 42/24).

Das Gericht bestätigte damit die Entscheidung der Berufsgenossenschaft, die einen Rentner, der nebenbei als Fahrer eines Abschleppdienstes tätig war, nach einem nächtlichen Sturz im Treppenhaus seines Mehrfamilienhauses nicht als Arbeitsunfall anerkannt hatte. Der Mann war im Dezember 2022 zu einem Einsatz gerufen worden und wollte die Wohnung verlassen, als er über einen im Treppenhaus liegenden Backstein stolperte. Er verletzte sich dabei schwer und wurde mehrere Tage stationär behandelt. Bereits das Sozialgericht Berlin hatte eine Anerkennung als Arbeitsunfall abgelehnt.

LSG bestätigt klare Grenze beim Arbeitsweg – Fokus auf „Unfallversicherung Rufbereitschaft“

Der 3. Senat führte aus, dass der Versicherungsschutz erst mit dem Durchschreiten der Außentür des Wohngebäudes beginne. Das Heruntergehen der Treppe sei dem häuslichen Lebensbereich zuzurechnen, der nicht vom Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung umfasst sei. Die Richter betonten, dass diese Grenze im Interesse der Rechtssicherheit bewusst starr gezogen werde. Ausnahmen seien nur denkbar, wenn die Arbeitsstätte selbst in der Wohnung liege und ein Unfall auf einem unmittelbar beruflich veranlassten Weg im häuslichen Umfeld geschehe, etwa bei einer im Homeoffice vereinbarten Tätigkeit. Eine bloße Rufbereitschaft erfülle diese Voraussetzungen nicht, da Beschäftigte in dieser Zeit frei über ihre Tätigkeiten verfügen könnten.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision wurde nicht zugelassen; der Kläger kann beim Bundessozialgericht die Zulassung beantragen. Die Entscheidung verdeutlicht erneut die strikte Abgrenzung zwischen privatem Wohnbereich und versichertem Arbeitsweg im Kontext der Unfallversicherung bei Rufbereitschaft.

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