Oldenburg, 17. November 2025 (JPD) – Der Polizeipräsident der Polizeidirektion Oldenburg durfte sich grundsätzlich öffentlich zu Fragen der inneren Sicherheit und zu Angriffen auf die freiheitliche demokratische Grundordnung äußern. Das hat das Verwaltungsgericht Oldenburg entschieden. Zugleich beanstandete das Gericht einzelne Aussagen des Behördenleiters in einem Zeitungsinterview und stufte diese gegenüber dem AfD-Landesverband Niedersachsen als rechtswidrig ein.

Gericht beanstandet Äußerungen des Polizeipräsidenten

Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass dem Polizeipräsidenten im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben sowohl in der präventiven Gefahrenabwehr nach § 1 Absatz 1 NPOG als auch in der repressiven Strafverfolgung nach § 163 Absatz 1 StPO ein öffentlicher Informationsauftrag zukommt. Dazu zählen nach Auffassung der Kammer auch Stellungnahmen zur Sicherheitslage und zur Arbeit der Polizei sowie Äußerungen über Bedrohungen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Diese Befugnis stehe jedoch unter dem Vorbehalt rechtlicher Grenzen, zu denen insbesondere das Neutralitäts- und das Sachlichkeitsgebot gehören.

Nach Ansicht des Gerichts wurden diese Grenzen in einem Interview des damaligen Polizeipräsidenten mit der Nordwest Zeitung, veröffentlicht am 25./26. August 2023, teilweise überschritten. Die Kammer verpflichtete den Beklagten daher, bekanntzugeben, dass bestimmte Äußerungen im Zusammenhang mit dem AfD-Landesverband Niedersachsen rechtswidrig waren. Welche Passagen konkret betroffen sind, ergibt sich aus dem Tenor der Entscheidung. Andere vom Polizeipräsidenten getätigte Aussagen hielten einer rechtlichen Prüfung hingegen stand.

Das Urteil vom 17. November 2025 (Az. 1 A 2586/25) ist nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht die Zulassung der Berufung beantragen.

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