Berlin, 14. November 2025 (JPD) – Beamte müssen nach einem gerichtlichen Urteil erneut einen Besoldungswiderspruch erheben, wenn der Gesetzgeber Maßnahmen zur Korrektur einer möglichen Unteralimentation ergriffen hat. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg entschied am Donnerstag, dass ein früher erhobener Widerspruch nicht ohne Weiteres für spätere Jahre fortwirkt.

OVG-Urteil zu erneutem Besoldungswiderspruch

Im zugrunde liegenden Fall hatte eine inzwischen pensionierte Berliner Beamtin ihre Besoldung für mehrere Jahre als verfassungswidrig niedrig gerügt. Das Verwaltungsgericht Berlin sah die Besoldung der Jahre 2016 bis 2019 ebenfalls kritisch und legte diesen Teil des Rechtsstreits dem Bundesverfassungsgericht vor. Für die Jahre 2020 bis 2022 wies das Verwaltungsgericht die Klage jedoch ab, weil die Klägerin gegenüber ihrem Dienstherrn keine erneute Rüge erhoben hatte.

Der 4. Senat des OVG bestätigte diese Entscheidung. Ein Besoldungswiderspruch müsse grundsätzlich zeitnah erfolgen und könne zwar für Folgejahre wirken, müsse jedoch erneuert werden, sobald der Gesetzgeber Maßnahmen zur Beseitigung eines Alimentationsdefizits einleitet. Das Bundesverwaltungsgericht habe diesen Grundsatz bereits 2011 klargestellt. Auch wenn offenbleiben konnte, ob reine Inflationsanpassungen eine neue Rüge auslösen, sei dies jedenfalls beim Berliner Besoldungsanpassungsgesetz 2019/2020 der Fall gewesen. Die dort vorgesehenen Gehaltserhöhungen zum 1. April 2019 und 1. Februar 2020 sollten ausdrücklich den Besoldungsdurchschnitt der übrigen Bundesländer erreichen. Die Klägerin hätte daher erneut Widerspruch einlegen müssen.

Das Urteil vom 13. November 2025 (OVG 4 B 4/24) bestätigt damit die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin, das die Klage in Bezug auf die Jahre 2020 bis 2022 abgewiesen hatte.

Cookie Consent mit Real Cookie Banner