Frankfurt am Main, 12. November 2025 (JPD) – Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat die Fortdauer der Untersuchungshaft in einem Drogenverfahren bestätigt und eine Haftentlassung wegen angeblicher Verletzung des Beschleunigungsgebots abgelehnt. Das Gericht entschied, dass die Offenbarung neuer Beweismittel durch die Verteidigung erst in der Hauptverhandlung keine Verzögerung zu Lasten der Angeklagten begründet.

Untersuchungshaft bleibt trotz verspäteter Beweiserhebung

Den Angeklagten wird vorgeworfen, im September 2024 30 Kilogramm Kokain im Wert von rund 800.000 Euro über eine Vertrauensperson der Polizei verkaufen zu wollen. Bei der Festnahme am Übergabeort wurden 25 Kilogramm Kokain, ein Sturmgewehr AK-47 und Munition sichergestellt. In einem nahegelegenen Hotelzimmer fanden die Ermittler weitere 5 Kilogramm Kokain sowie eine Geldzählmaschine. Die Angeklagten befinden sich seit Anfang September 2024 in Untersuchungshaft.

Das Landgericht Frankfurt hatte die Anklage im März 2025 zugelassen. Die Hauptverhandlung begann jedoch erst Ende Juli 2025, da mehrere Verteidiger zuvor nicht verfügbar waren. Erst kurz vor Abschluss der Verhandlung im August legte die Verteidigung neue Indizien zu einer Person in Nordmazedonien vor, die als möglicher Hintermann in Betracht komme. Das Landgericht ordnete daraufhin Zeugenvernehmungen im Ausland an und setzte weitere Hauptverhandlungstermine für Dezember 2025 fest.

Der 2. Strafsenat des OLG stellte klar, dass die Ausübung von Verfahrensrechten durch die Verteidigung Verzögerungen verursacht habe, die nicht der Strafkammer angelastet werden können. Die Fortsetzung der Hauptverhandlung und die Verlängerung der Untersuchungshaft seien sachlich gerechtfertigt. Die Angeklagten gelten weiterhin als dringend verdächtig des bewaffneten Drogenhandels und es bestehe Fluchtgefahr. Die Haft entspricht den verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Beschleunigung von Verfahren.

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