
Berlin, 6. November 2025 (JPD) – Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat den Beklagten in einem Fall von leichtfertiger Geldwäsche zum Schadensersatz verurteilt. Hintergrund war eine Überweisung von 9.500 Euro, zu der die Klägerin durch Betrug unbekannter Täter veranlasst wurde. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Beklagte den Geldbetrag noch am Tattag in mehreren Barabhebungen und durch etwa 20 bis 30 Transaktionen an Supermarktkassen weitergegeben hatte, ohne die rechtswidrige Herkunft zu erkennen.
OLG Frankfurt: Leichtfertige Geldwäsche bei gestaffelten Abhebungen
Die Klägerin wurde von einem Betrüger telefonisch kontaktiert, der sich als Bankmitarbeiter ausgab. Unter dem Vorwand, bestehende Überweisungen zu stornieren, autorisierte sie mehrere Transaktionen über die PhotoTAN-App. Eine Überweisung über 9.500 Euro ging dabei auf das Konto des Beklagten. Dieser hatte argumentiert, er habe sein Konto einem Freund zur Verfügung gestellt, dessen Tageslimit überschritten war, und selbst habe er das Vorgehen nur als „suspekt“ empfunden.
Das Landgericht hatte die Klage zunächst abgewiesen. In der Berufung vor dem 29. Zivilsenat des OLG Frankfurt sah das Gericht den Beklagten jedoch als leichtfertigen Mittäter einer Geldwäsche. Die Art der Abhebungen – hohe Beträge noch am Tattag, verteilt auf mehrere Supermarkttransaktionen – spreche dafür, dass der Beklagte bewusst die Verschleierung des Geldflusses erleichterte. Zudem habe er ohne weitere Nachfrage oder Überprüfung gehandelt, obwohl die Herkunft des Geldes offensichtlich aus einer Straftat stammte.
Das OLG stellte klar, dass die „gestaffelten“ Bargeldabhebungen und die Notwendigkeit mehrfacher Überweisungen auf den gleichen Abend den Schluss zulassen, dass die Weitergabe des Geldes der Verschleierung der Vortat diente. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 17.10.2025, Az. 29 U 100/24
(vorher LG Frankfurt am Main, Urteil vom 8.8.2024, Az. 2-32 O 8/24)