
Karlsruhe, 5. November 2025 (JPD) – Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass eine Klausel in einer Jahres-Reiseversicherung, wonach Schäden durch Pandemien vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind, rechtlich zulässig ist. Die Richter des IV. Zivilsenats sahen darin weder einen Verstoß gegen das Transparenzgebot noch eine unangemessene Benachteiligung der Versicherungsnehmer (§ 307 Abs. 1 BGB).
BGH: Pandemie-Ausschluss in Reiseversicherung ist wirksam
In dem Verfahren klagte ein Verbraucherverband gegen einen Versicherer, der in seinen Bedingungen für eine Jahres-Reiseversicherung vorsieht, dass „Schäden durch Pandemien“ nicht versichert sind. Der Kläger wollte erreichen, dass die Klausel künftig nicht mehr verwendet wird. Das Landgericht Berlin hatte der Klage zunächst stattgegeben, das Kammergericht jedoch auf Berufung des Versicherers die Entscheidung aufgehoben.
Der Bundesgerichtshof bestätigte nun die Entscheidung der Vorinstanz. Nach Auffassung des IV. Zivilsenats genügt die Ausschlussklausel den Anforderungen an Transparenz und Verständlichkeit. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer könne eindeutig erkennen, dass bei einer länder- oder kontinentübergreifenden Ausbreitung einer Infektionskrankheit kein Versicherungsschutz besteht. Maßgeblich sei die im Glossar enthaltene Definition des Begriffs „Pandemie“, die mit dem allgemeinen Sprachgebrauch übereinstimme.
Keine unangemessene Benachteiligung der Versicherten
Der BGH stellte weiter klar, dass die Regelung auch keine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB darstellt. Das Interesse des Versicherers, das Risiko von Großschadensereignissen mit unvorhersehbaren Folgen – wie etwa einer weltweiten Pandemie – auszuschließen, sei nachvollziehbar und für den Versicherungsnehmer erkennbar.
Die Richter betonten, dass der Ausschluss nur Pandemien betreffe, nicht aber lokal begrenzte Krankheitsausbrüche (Endemien). Damit sei der Umfang des Versicherungsschutzes für Verbraucher hinreichend bestimmbar.
Az.: BGH, Urteil vom 5. November 2025 – IV ZR 109/24