Kassel, 5. November 2025 (JPD) – Ein jugendlicher Fußballspieler steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das Hessische Landessozialgericht (LSG) hat entschieden, dass die Verletzung eines 15-jährigen Spielers eines Nachwuchsleistungszentrums als Arbeitsunfall anzuerkennen ist. Damit bestätigte das Gericht ein Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main und wies die Berufung der zuständigen Berufsgenossenschaft zurück (Az. L 9 U 65/23).

Fußballspieler gilt als Beschäftigter im Sinne der Unfallversicherung

Der Kläger, Jahrgang 2006, stand seit Sommer 2021 als sogenannter Fördervertragsspieler bei einem nordrhein-westfälischen Bundesligaverein unter Vertrag. Während eines Freundschaftsspiels im Juli 2022 erlitt er einen Schlüsselbeinbruch. Die Berufsgenossenschaft hatte den Antrag auf Anerkennung als Arbeitsunfall abgelehnt und argumentiert, der Jugendliche habe sich lediglich in einer freizeitlichen Sportförderung befunden und sei aufgrund der Schulpflicht nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz nicht beschäftigt gewesen.

Das LSG sah dies anders: Nach Auffassung des Gerichts war der Spieler in die Arbeitsorganisation des Vereins eingegliedert und den Weisungen des Clubs umfassend unterworfen. Er habe regelmäßig an Trainingseinheiten, Spielen, Lehrgängen und Veranstaltungen teilgenommen und dafür ein monatliches Grundgehalt von 950 Euro brutto sowie Prämienzahlungen erhalten. Auf diese seien Steuern und Sozialabgaben entrichtet worden. Der Fördervertrag entspreche damit in Struktur und Inhalt einem Arbeitsvertrag.

Arbeitsunfall auch bei jugendlichem Vertragsspieler

Nach Ansicht des Gerichts war die Tätigkeit des Jugendlichen auf den wirtschaftlichen Nutzen des Vereins ausgerichtet und diente nicht allein seiner persönlichen sportlichen Entwicklung. Damit handelte es sich um eine versicherte Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII. Ein möglicher Verstoß gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz ändere am Versicherungsschutz nichts, da dieser auch bei rechtswidrigen Beschäftigungen fortbestehe.

Das Urteil hat grundsätzliche Bedeutung für die rechtliche Einordnung von Nachwuchsspielern in professionellen Fußballvereinen. Das LSG ließ die Revision zum Bundessozialgericht (BSG) zu.

Cookie Consent mit Real Cookie Banner