
Karlsruhe, 24. Oktober 2025 (JPD) – Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil und Beschluss vom 24. Juli 2025 über die Revisionen des Generalbundesanwalts sowie zweier Angeklagter im Verfahren 3 StR 382/24 entschieden. Gegenstand war ein Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 29. April 2024, das die Angeklagten wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Volksverhetzung, zu Freiheitsstrafen verurteilt hatte. Der BGH änderte die Einziehungsentscheidungen und wies Teile des Verfahrens zur Neubewertung der Strafen an das Oberlandesgericht Dresden zurück.
BGH stärkt Strafverfolgung bei Vertrieb volksverhetzender Literatur
Die Vorinstanz stellte fest, dass die Angeklagten ab Sommer 2018 gemeinsam mit einem gesondert verfolgten Mittäter rechtsextreme, antisemitische und nationalsozialistische Bücher vertrieben. Bis zur Aufdeckung durch polizeiliche Durchsuchungen im Dezember 2020 wurden aus angemieteten Lagerhallen in Sachsen mehr als 20.000 Exemplare verschickt. Der Vertrieb erfolgte über einen professionell organisierten Webshop, der von dem gesondert Verfolgten aus dem Ausland betrieben wurde.
Der 3. Strafsenat des BGH korrigierte die Einziehungsentscheidungen: Die Taterträge der Angeklagten umfassen nicht nur Lohnzahlungen des Mittäters, sondern auch die von diesem nachträglich erstatteten Versandkosten. Darüber hinaus hob der BGH die Strafaussprüche für die beiden revidierenden Angeklagten auf und wies die Strafsache an einen anderen Strafsenat des Oberlandesgerichts Dresden zurück. Damit wird über ihre Strafen neu verhandelt. Die gegen den nichtrevidierenden Mitangeklagten verhängte Gesamtfreiheitsstrafe wurde hingegen bestätigt.
Die Entscheidung verdeutlicht die rechtliche Konsequenz der Beteiligung an kriminellen Vereinigungen und die besondere Schwere bei Tateinheit mit Volksverhetzung.