
Berlin, 23. Oktober 2025 (JPD) – Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat einer Equal-Pay-Klage einer Abteilungsleiterin gegen die Daimler AG in Grundsatzfragen recht gegeben. Mit Urteil vom 23. Oktober 2025 (Az. 8 AZR 300/24) stellte der Achte Senat klar, dass Arbeitnehmerinnen Anspruch auf gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit haben und sich unmittelbar mit männlichen Kollegen vergleichen können. Die Sache wurde zur Fortsetzung der Hauptverhandlung und zur erneuten Prüfung der Vorbringen des Arbeitgebers an das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg zurückverwiesen.
Bundesarbeitsgericht stärkt Equal-Pay-Rechte
Die Klägerin, seit rund 30 Jahren bei Daimler beschäftigt und 15 Jahre als Abteilungsleiterin tätig, hatte nach ihrer Rückkehr aus der Elternzeit ein geringeres Entgelt als männliche Kollegen auf gleicher Hierarchieebene. Sie stützte ihre Klage auf Angaben aus dem internen Dashboard der Beklagten, das Informationen im Sinne des Entgelttransparenzgesetzes bereitstellt. Das Landesarbeitsgericht hatte zuvor die Hauptanträge abgewiesen, da eine geschlechtsbedingte Benachteiligung nach Ansicht der Vorinstanz nur bei einer „überwiegenden Wahrscheinlichkeit“ bestehen könne und die Klägerin sich nicht auf eine einzelne Vergleichsperson berufen dürfe.
Das BAG wies diese Auffassung zurück. Für die Vermutung einer geschlechtsbedingten Entgeltbenachteiligung sei es ausreichend, dass ein Arbeitnehmer darlegt, dass ein Kollege die gleiche oder gleichwertige Arbeit zu höherem Entgelt erbringt. Die Größe der Vergleichsgruppe oder die Höhe der Medianentgelte seien dabei ohne Bedeutung. Der Arbeitgeber trägt die Beweislast, diese Vermutung zu widerlegen. Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass Daimler nun objektiv nachweisen muss, warum die Klägerin weniger verdient als ihre männlichen Kollegen.
Die Entscheidung markiert einen wichtigen Meilenstein für die Durchsetzung von Equal Pay in Deutschland. Sie bestätigt, dass Frauen sich nicht mit dem Mediangehalt ihrer Geschlechtsgruppe zufriedengeben müssen, sondern Anspruch auf gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit haben. Die Rückverweisung an das Landesarbeitsgericht gibt beiden Parteien Gelegenheit, ihren Sachvortrag zu ergänzen und die Vergleichsbezüge erneut zu prüfen.