Leipzig, 23. Oktober 2025 (JPD) – Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat entschieden, dass alleinstehenden, gesunden und nicht vulnerablen männlichen Schutzberechtigten bei einer Rückkehr nach Griechenland keine unmenschlichen oder erniedrigenden Bedingungen drohen. Mit Urteil vom 23. Oktober 2025 (Az. 1 C 11.25) bestätigte das Gericht damit seine bisherige Rechtsprechung zu Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (GRC). Den Betroffenen ist es zumutbar, gegebenenfalls auch auf Notunterkünfte außerhalb staatlicher Einrichtungen auszuweichen.

Keine menschenunwürdigen Zustände für nichtvulnerable Schutzberechtigte in Griechenland

Geklagt hatte ein syrischer Staatsangehöriger, dem in Griechenland internationaler Schutz gewährt wurde. Nach seiner Einreise nach Deutschland 2018 wurde sein weiterer Asylantrag vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als unzulässig abgelehnt. Sowohl die Vorinstanzen als auch der Verwaltungsgerichtshof hielten die Rückkehr nach Griechenland unter Berücksichtigung der hohen rechtlichen Schutzschwelle für zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diese Einschätzung. Nach aktueller Lagebeurteilung sei nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass alleinstehende, erwerbsfähige junge Männer in Griechenland in extreme materielle Not geraten. Den Betroffenen stehe eine Reihe von Unterbringungsmöglichkeiten offen, etwa staatliche Einrichtungen, Hilfsorganisationen oder notdürftige Camps mit Basisversorgung. Grundbedürfnisse wie Unterkunft, Ernährung und Hygiene könnten zudem durch eigene Erwerbstätigkeit oder Unterstützung Dritter gedeckt werden.

Die Entscheidung bekräftigt die Linie des BVerwG, wonach die Rückkehr in einen EU-Mitgliedstaat zulässig ist, wenn die elementaren Lebensbedürfnisse auch in einfachsten Unterkünften erfüllt werden können. Die Revision wurde vom Gericht als unbegründet zurückgewiesen.

Vorinstanzen waren das Verwaltungsgericht Gießen (Urteil vom 26. Februar 2020, VG 2 K 4865/18.GI.A) sowie der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel (Urteil vom 4. Februar 2025, VGH 2 A 1151/24.A).

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