Berlin, 20. Oktober 2025 (JPD) – Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat einem Schüler aus dem Rhein-Neckar-Raum vorläufig die Teilnahme am Unterricht der 5. Klasse eines privaten staatlich anerkannten Gymnasiums im Schuljahr 2025/2026 gestattet. Mit seinem Beschluss vom 11. September 2025 entschied der 9. Senat, dass der Antragsteller trotz fehlender Teilnahme an der staatlich vorgeschriebenen Kompetenzmessung („Kompass 4“-Test) unter Berücksichtigung seiner bisherigen Leistungen vorläufig aufgenommen werden kann. Die vollständigen Entscheidungsgründe wurden den Beteiligten heute bekanntgegeben.


Zugangsvoraussetzungen zum Gymnasium: Vorläufige Aufnahme gestattet

Hintergrund ist die Neuregelung des § 88 Abs. 3 Schulgesetz Baden-Württemberg, nach der neben dem Elternwillen entweder eine Grundschulempfehlung oder die erfolgreiche Teilnahme an einer Kompetenzmessung Voraussetzung für den Gymnasialzugang ist. Schüler privater, nicht staatlich anerkannter Grundschulen sind von der Kompetenzmessung ausgeschlossen. Der Antragsteller hatte trotz einer „Empfehlung“ seiner privaten Grundschule das erforderliche Niveau im Potenzialtest nicht erreicht, woraufhin das Gymnasium seine Aufnahme ablehnte und den Schulvertrag kündigte.

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hatte einen vorherigen Eilantrag im August 2025 abgelehnt. Der VGH hob diese Entscheidung nun auf und gestattete dem Schüler die vorläufige Teilnahme am Unterricht. Der Senat begründete dies mit der fehlenden Möglichkeit, die gesetzlichen Aufnahmevoraussetzungen nachzuweisen, und einer Abwägung der Folgen für den Antragsteller, der bisher gute Leistungen erbracht habe.

Der VGH äußerte zugleich Zweifel an der gesetzlichen Grundlage des Potenzialtests. Die Aufnahmeverordnung regle zwar die Details des Tests, definiere aber nicht konkret, wann dieser als bestanden gilt. Ob eine Festlegung der Bestehensgrenze in einer Handreichung des Instituts für Bildungsanalysen Baden-Württemberg ausreichend sei, lasse sich im Eilverfahren nicht abschließend klären.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs ist unanfechtbar (9 S 1573/25).

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