Mannheim, 20. Oktober 2025 (JPD) – Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg hat die Beschwerde zweier Schüler aus dem Rems-Murr-Kreis gegen die Wiedereinführung der verbindlichen Grundschulempfehlung abgewiesen. Die Antragsteller wollten im Eilverfahren erreichen, vorläufig in ein Gymnasium aufgenommen zu werden, obwohl sie weder eine Empfehlung der Grundschule noch ein ausreichendes Ergebnis bei der Kompetenzmessung oder dem Potenzialtest vorweisen konnten. Der 9. Senat bestätigte mit Beschluss vom 15. September 2025 die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart, äußerte aber rechtliche Bedenken hinsichtlich der gesetzlichen Grundlage einzelner Regelungen.


VGH Baden-Württemberg zu verbindlicher Grundschulempfehlung

Die Richter stellten fest, dass die derzeitige Ausgestaltung der Aufnahmevoraussetzungen für das Gymnasium – insbesondere die Regelung zum sogenannten Potenzialtest – rechtlich nicht eindeutig abgesichert sei. Zwar sei es grundsätzlich zulässig, die näheren Einzelheiten durch eine Verordnung zu bestimmen, doch lasse die Aufnahmeverordnung offen, wann ein Potenzialtest als bestanden gilt. Die Festlegung einer Bestehensgrenze durch eine Handreichung des Instituts für Bildungsanalysen Baden-Württemberg (IBBW) sei als Rechtsgrundlage zweifelhaft, bleibe im Eilverfahren aber unentschieden.

Auch die Heranziehung der bereits im November 2024 durchgeführten Kompetenzmessung für das Schuljahr 2025/2026 bewertete der Senat kritisch. Zum Zeitpunkt der Testdurchführung seien die maßgeblichen gesetzlichen Änderungen – die Neufassung des § 88 Abs. 3 Schulgesetz und die Aufnahmeverordnung – noch nicht in Kraft gewesen. Zwar verstoße dies nicht gegen das Rückwirkungsverbot, doch sei fraglich, ob es eine ausreichende gesetzliche Grundlage gegeben habe.


Gericht sieht keine Grundlage für vorläufige Aufnahme

Im Ergebnis lehnte der VGH die Beschwerde ab, da eine vorläufige Aufnahme in das Gymnasium angesichts der schulischen Leistungen der Antragsteller nicht geboten sei. Das Gericht verwies auf die Gefahr einer Überforderung und stellte eine Folgenabwägung an, die zu Lasten der Schüler ausfiel.

Zugleich äußerte der Senat verfassungsrechtliche Bedenken, ob die alleinige Verbindlichkeit der Grundschulempfehlung – sollte der Potenzialtest wegfallen – mit dem Elternrecht auf freie Wahl des Bildungswegs vereinbar wäre. Eine abschließende Klärung dieser Fragen bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Der Beschluss des VGH ist unanfechtbar (Az. 9 S 1124/25).

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