Berlin, 17. Oktober 2025 (JPD) – Hertha BSC bleibt auf den Lohnkosten für Mitarbeiter sitzen, die während der Corona-Pandemie in Quarantäne mussten. Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden, dass der Fußball-Bundesligist keinen Anspruch auf Erstattung dieser Zahlungen gegen das Land Berlin hat. Die Gehälter seien aus arbeitsrechtlichen Gründen weiterzuzahlen gewesen und fielen nicht unter die Entschädigungsregelungen des Infektionsschutzgesetzes.

Verwaltungsgericht Berlin: Kein Anspruch auf Lohnerstattung bei Corona-Quarantäne

Im April 2021 hatten sich nach mehreren positiven Corona-Tests in der Mannschaft und im Betreuerstab insgesamt 49 Personen von Hertha BSC in eine 13-tägige Quarantäne begeben. Drei Bundesligaspiele mussten verlegt werden. Zwei Jahre später beantragte der Verein die Erstattung der in diesem Zeitraum gezahlten Löhne für 13 Mitarbeiter des Betreuerteams. Die Berliner Senatsverwaltung für Finanzen lehnte die Anträge weitgehend ab – Hertha zog daraufhin vor Gericht.

Die 32. Kammer des Verwaltungsgerichts wies die Klage nun ab (Az. VG 32 K 168/24). Nach Auffassung der Richter ergibt sich aus dem Infektionsschutzgesetz kein Anspruch auf Erstattung, wenn Arbeitgeber ohnehin verpflichtet sind, den Lohn fortzuzahlen. Diese Pflicht ergebe sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch: Beschäftigte behalten ihren Vergütungsanspruch, wenn sie unverschuldet für einen „verhältnismäßig nicht erheblichen Zeitraum“ an der Arbeitsleistung gehindert sind – etwa bei einer bis zu 14-tägigen Quarantäne.

Besonderheiten des Profifußballs spielten nach Auffassung des Gerichts keine entscheidende Rolle. Der Verein habe mit pandemiebedingten Ausfällen rechnen müssen, insbesondere weil der Kontakt, der zur Quarantäne führte, während des Trainingsbetriebs erfolgte. Zudem seien die ausgefallenen Bundesligaspiele nachgeholt worden, sodass kein dauerhafter Schaden entstanden sei.

Gegen das Urteil kann Hertha BSC einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg stellen.

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