Berlin, 17. Oktober 2025 (JPD) – Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht (OVG) hat entschieden, dass ein Eilantrag der Axel Springer Deutschland GmbH gegen das Land Schleswig-Holstein auf Auskunft zu einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren unzulässig ist. Der 6. Senat stellte klar, dass der Antrag nach den landesrechtlichen Regelungen direkt gegen die auskunftsverpflichtete Staatsanwaltschaft Flensburg gerichtet werden muss, da nur diese als Behörde für die gerichtliche Durchsetzung eines Auskunftsanspruchs zuständig ist. Die Ablehnung einer Presseanfrage durch eine Behörde gilt als Verwaltungsakt, gegen den zunächst ein Widerspruchsverfahren und gegebenenfalls eine Verpflichtungsklage zu erheben ist.

Verwaltungsakt entscheidet über Auskunftsanspruch der Presse

Der Senat ordnet die Rechtslage damit anders ein als bisher verbreitete Auffassungen in Rechtsprechung und Fachliteratur. Anders als bislang angenommen, richtet sich der presserechtliche Auskunftsanspruch nicht auf ein bloßes Realhandeln der Behörde, sondern ist formal an die Vorschriften des Verwaltungsverfahrens gebunden. Ein Eilantrag muss daher, selbst bei Vorliegen eines gesteigerten öffentlichen Interesses, gegen die richtige Behörde – in diesem Fall die Staatsanwaltschaft – gerichtet sein. Die Entscheidung bestätigt, dass Regelungen des Verwaltungsrechts und des Prozessrechts auch für die Presse gelten und zulässige Schranken der Pressefreiheit nach Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Grundgesetz nicht verletzt werden.

In seinem über 30 Seiten umfassenden Beschluss (Az. 6 MB 28/25) erläutert das OVG ausführlich die bisherige Rechtsprechung zur Rechtsnatur des presserechtlichen Auskunftsanspruchs und betont, dass Vorschriften „pressefreundlich“ ausgelegt werden können, um den Zweck des Auskunftsanspruchs nicht zu gefährden. Effektiver Rechtsschutz bleibt möglich, da im Wege eines einstweiligen Anordnungsverfahrens auch im Eilverfahren eine Entscheidung unter Vorwegnahme der Hauptsache getroffen werden kann, wenn ein besonderes öffentliches Interesse besteht.

Da der Antrag bereits unzulässig war, nahm das OVG keine inhaltliche Bewertung der Entscheidung der Staatsanwaltschaft Flensburg vor, die Auskunft wegen überwiegender schutzwürdiger Interessen verweigert hatte. Der Beschluss ist unanfechtbar.

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