Düsseldorf, 16. Oktober 2025 (JPD) – Ein Telekommunikationsanbieter hat vorläufig keinen Anspruch auf die Eröffnung eines Girokontos bei der Stadtsparkasse Düsseldorf. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf wies am 14. Oktober 2025 den Eilantrag des Unternehmens ab (Az. 20 L 3439/25). Die Kammer begründete die Entscheidung mit fehlender Glaubhaftmachung der Notwendigkeit der Kontoführung gerade bei dieser Bank sowie mit sachlichen Bedenken gegen die Geschäftspraxis des Anbieters.

Verwaltungsgericht Düsseldorf lehnt Kontoeröffnung für Telekommunikationsanbieter ab

Das Gericht stellte fest, dass das Unternehmen nicht nachweisen konnte, auf ein Konto bei der Stadtsparkasse Düsseldorf angewiesen zu sein. Nach der Kündigung seines bisherigen Kreditinstituts im April 2025 habe das Unternehmen keine hinreichenden Kontakte zu anderen Banken vorgelegt und auch keine ausreichenden Schritte unternommen, um die Kontofortführung bei der bisherigen Bank sicherzustellen.

Zudem wies das Verwaltungsgericht darauf hin, dass die Ablehnung der Kontoeröffnung sachlich gerechtfertigt sei. Verbraucherschutzstellen hatten zwischen Januar 2023 und März 2025 bundesweit rund 14.000 Beschwerden gegen das Unternehmen registriert. Die hohe Beschwerdezahl und laufende gerichtliche Verfahren gegen den Anbieter begründen nach Auffassung des Gerichts den Verdacht, dass ein Girokonto möglicherweise für Zwecke der Verbrauchertäuschung genutzt werden könnte.

Der Beschluss ist vorläufig und kann durch Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster überprüft werden. Das Gericht wird dann endgültig über die Eröffnung eines oder mehrerer Girokonten für das Unternehmen entscheiden.

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