Wiesbaden, 15. Oktober 2025 (JPD) – Die Heranziehung von Journalisten zu Polizeikosten nach ihrer Bergung aus Baumhäusern im Dannenröder Forst ist rechtmäßig. Das hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden mit nunmehr vorliegenden Urteilsbegründungen entschieden. Die Kläger, zwei Journalisten, waren im Dezember 2020 im Rahmen der Räumung des Forstes von der Polizei aus gesperrten Bereichen entfernt worden.

Polizeikosten im Dannenröder Forst: Gericht bestätigt Rechtmäßigkeit

Nach Feststellungen des Gerichts hatten sich die Kläger in Baumhäuser begeben, um über die Rodungsarbeiten für den Weiterbau der Autobahn 49 zu berichten. Der betreffende Waldabschnitt war zu diesem Zeitpunkt per Allgemeinverfügung zum Sperrgebiet erklärt worden. Trotz mehrfacher Aufforderung verließen die Journalisten die Baumhäuser nicht. Die Polizei musste sie daher mithilfe eines Hubsteigers bergen und stellte ihnen anschließend die entstandenen Polizeikosten in Rechnung.

Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden sah diese Kostenbescheide als rechtmäßig an. Die Bergung sei aus Gründen der Gefahrenabwehr erforderlich gewesen, da der Aufenthalt im gesperrten Gebiet eine Störung der öffentlichen Sicherheit dargestellt habe. Durch den Aufenthalt in den nicht standsicheren Baumhäusern hätten die Kläger eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben geschaffen – sowohl für sich selbst als auch für eingesetzte Einsatzkräfte. Videos, die im Verfahren vorgelegt wurden, bestätigten laut Gericht die Gefahrensituation durch herabfallende Äste und instabile Baumstrukturen.

Pressefreiheit rechtfertigt keine Ausnahme von Polizeikosten

Zwar erkannte das Gericht an, dass die Journalisten während der Räumung journalistisch tätig waren und sich damit auf den Schutz der Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG berufen konnten. Diese Freiheit sei jedoch nicht „polizeifest“. Eingriffe, die den äußeren Rahmen der Pressetätigkeit betreffen, seien zulässig, wenn sie dem Schutz überragend wichtiger Rechtsgüter wie Leib und Leben dienten. Unter den konkreten Umständen sei der Eingriff daher verfassungsrechtlich gerechtfertigt gewesen.

Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit war nach Auffassung der Kammer nicht betroffen, da die Kläger sich nicht an Protestaktionen beteiligt hatten. Gegen die Entscheidung kann innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof beantragt werden.

Aktenzeichen: 2 K 1092/21.WI, 2 K 1205/21.WI

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