Göttingen, 14. Oktober 2025 (JPD) – Das Verwaltungsgericht Göttingen hat mehreren Klagen gegen die Erhebung von Restabfallgebühren der Stadt Göttingen stattgegeben. Betroffene Grundstückseigentümer hatten sich gegen die von der Stadt festgesetzten Müllgebühren für 2023 und 2024 gewandt. Die Kammer beanstandete insbesondere die unklare Berechnung von Über- und Unterdeckungen aus Vorjahren.

Verwaltungsgericht Göttingen kippt Restabfallgebühren

In den Verfahren (u. a. 3 A 75/23 und 3 A 49/24) prüfte die 3. Kammer die Rechtmäßigkeit der städtischen Gebührenbescheide. Die Höhe der angefochtenen Gebühren reichte von 128,80 Euro für einen 80-Liter-Restabfallbehälter mit 14-tägiger Leerung bis zu 3.844,98 Euro für einen 1.100-Liter-Behälter bei wöchentlicher Abholung. Grundlage der Bescheide war die jährliche Kalkulation, die der Rat der Stadt auf Basis der tatsächlichen Kosten erarbeitet.

Zwar wies das Gericht zunächst darauf hin, dass Zahlungen an den Abfallzweckverband Südniedersachsen formal durch dessen Satzung und nicht durch Bescheid festgelegt werden müssten. Dies führe jedoch nicht automatisch zur Rechtswidrigkeit der städtischen Kalkulation, da die Kosten tatsächlich angefallen waren und sich lediglich der Zahlungszeitpunkt verzögerte.

Letztlich hob das Gericht die Gebühren auf, weil die vorgelegten Kalkulationen keinen klaren Ausgleich von Über- und Unterdeckungen aus Vorjahren erkennen ließen. Dieser Ausgleich sei jedoch nach Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts notwendig, um Prognosefehler bei der Gebührensatzfestlegung zu korrigieren. Ein Vergleich der tatsächlichen und geplanten Kosten sowie der tatsächlichen und prognostizierten Inanspruchnahme war anhand der vorgelegten Daten nicht möglich.

Gegen die Urteile kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg die Zulassung der Berufung beantragt werden.

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