
Münster, 9. Oktober 2025 (JPD) – Ein wegen Mitgliedschaft in der Terrororganisation „Islamischer Staat“ (IS) verurteilter Mann aus Tadschikistan darf aus Deutschland abgeschoben werden. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG) hat sowohl im asylrechtlichen als auch im ausländerrechtlichen Verfahren die Rechtsmittel des Mannes zurückgewiesen. Damit ist das Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen, und die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Abschiebungsandrohung entfällt.
OVG Münster weist Rechtsmittel gegen Asylurteil und Eilbeschluss ab
Der Antrag des Tadschiken auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 27. August 2025 blieb erfolglos. Das Verwaltungsgericht hatte entschieden, dass dem Mann bei einer Rückkehr nach Tadschikistan keine beachtliche Gefahr von Folter oder Misshandlung drohe. Grundlage dieser Bewertung waren aktuelle Erkenntnisse und eine individuelle diplomatische Zusicherung tadschikischer Behörden. Der 19. Senat des OVG sah keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und lehnte den Antrag am 7. Oktober 2025 ab.
Am Folgetag wies der 18. Senat des OVG auch die Beschwerde des Mannes gegen einen Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts Münster zurück. Damit bestätigte das Gericht, dass die im Dezember 2024 vom Kreis Warendorf ausgesprochene Abschiebungsandrohung vollzogen werden darf. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Hintergrund: Verurteilung wegen IS-Mitgliedschaft und Widerruf des Abschiebungsverbots
Der Mann hatte sich 2015 dem sogenannten Islamischen Staat angeschlossen und war in Syrien und im Irak aktiv. Das Oberlandesgericht Düsseldorf verurteilte ihn 2017 rechtskräftig zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Ein zunächst vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) im Jahr 2018 festgestelltes Abschiebungsverbot wurde im Oktober 2024 aufgehoben, nachdem Tadschikistan eine diplomatische Zusicherung abgegeben hatte, dass dem Betroffenen keine menschenrechtswidrige Behandlung drohe.
Nach dieser Entscheidung hatte der Kreis Warendorf die Abschiebung angedroht. Zwischenzeitlich war der Mann durch einen Vorfall in einer Polizeistation in Oelde aufgefallen, wo er sich mit einem Messer verschanzt hatte, um seine Abschiebung zu verhindern. Diese Tat spielte in der gerichtlichen Beurteilung jedoch keine Rolle.
Das OVG stellte in seiner Entscheidung klar, dass die asylrechtliche Beurteilung des Verwaltungsgerichts auch für das Ausländerrecht bindend sei. Die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen seien nicht geeignet, eine konkrete Foltergefahr zu belegen. Auch die familiären Bindungen des Mannes in Deutschland änderten daran nichts, da aufgrund seiner terroristischen Vergangenheit eine fortbestehende Sicherheitsgefahr angenommen werde.