Berlin, 8. Oktober 2025 (JPD) – Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat die Bundesregierung verpflichtet, ein nationales Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Nitratbelastung aus landwirtschaftlichen Quellen zu erstellen. Die Entscheidung stellt klar, dass die bestehende Düngeverordnung allein nicht ausreicht, um die Anforderungen des Grundwasserschutzes zu erfüllen. Das Urteil wurde im Verfahren BVerwG 10 C 1.25 gefällt.

Bundesverwaltungsgericht: Nationales Nitrat-Aktionsprogramm erforderlich

Der Kläger, eine anerkannte Umweltvereinigung, hatte vor dem Oberverwaltungsgericht Münster eine Änderung des düngungsbezogenen Teils des Nationalen Aktionsprogramms verlangt, um Grenzwerte von 50 mg/l Nitrat im Grundwasser einzuhalten. Das OVG wies die Klage als unbegründet zurück, da das Vorbringen des Klägers nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz präkludiert war.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht argumentierte der Kläger, dass ohne ein nationales Aktionsprogramm die Einhaltung der Nitrat-Grenzwerte nicht gewährleistet sei. Das Gericht gab dem Antrag statt und verurteilte die Bundesrepublik zur Erstellung eines Aktionsprogramms gemäß § 3a Abs. 1 des Düngegesetzes. Das Programm soll den Nitrateintrag aus der Landwirtschaft so reduzieren, dass Grundwassermessstellen die zulässigen Grenzwerte nicht überschreiten.

Das erstmals zu erstellende Aktionsprogramm soll in einem zweiten Schritt in die Beratungen zur Änderung der Düngeverordnung einfließen. Ziel ist eine wirksame Reduktion der Nitratbelastung in Grund- und Oberflächengewässern, die den rechtlichen Vorgaben der Düngeverordnung entspricht und die Umweltziele der EU-Richtlinien unterstützt.

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