Köln, 6. Oktober 2025 (JPD) – Ein Unterstützungsstreik in einem Konzernunternehmen kann rechtmäßig sein, wenn der Hauptarbeitskampf auch auf die gemeinsame Antragstellung einer Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags abzielt. Das hat das Landesarbeitsgericht Köln in einem Urteil vom 10. Juli 2025 entschieden und damit die Klage einer Arbeitgeberin auf Schadensersatz in Höhe von rund 300.000 Euro gegen eine Gewerkschaft abgewiesen.

Der Streit entzündete sich an einem 24-stündigen Solidaritätsstreik, mit dem Beschäftigte eines Konzernunternehmens ihre Kolleginnen und Kollegen in einem anderen Unternehmen desselben Konzerns unterstützten. Diese führten mit der Gewerkschaft den Hauptarbeitskampf um höhere Tarifvergütungen und die gemeinsame Antragstellung der Allgemeinverbindlicherklärung der Tarifverträge für den Groß- und Außenhandel in Nordrhein-Westfalen. Die klagende Arbeitgeberin hielt diesen Unterstützungsstreik für unzulässig und verlangte Schadensersatz.

Gericht stärkt Streikrecht bei Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen

Das Landesarbeitsgericht Köln stellte klar, dass die gemeinsame Antragstellung nach § 5 Abs. 1 TVG ein rechtmäßiges Streikziel darstellen kann. Eine generelle Ausklammerung solcher schuldrechtlichen Verpflichtungen aus dem Streikrecht sei mit der in Art. 9 Abs. 3 GG verankerten Koalitionsfreiheit unvereinbar. Andernfalls würden bestimmte Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen dem Arbeitskampf unzulässig entzogen. Die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen könne daher Teil der von Gewerkschaften verfolgten arbeits- und sozialpolitischen Ziele sein.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Arbeitgeberin hat Revision beim Bundesarbeitsgericht eingelegt (1 AZR 139/25). Das vollständige Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln (Az. 8 SLa 582/24) ist über das Justizportal Nordrhein-Westfalen abrufbar.

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