Das Verwaltungsgericht Minden hat der Klage eines Logistikunternehmens aus Borgholzhausen gegen die Sperrung der Ortsdurchfahrt in Halle (Westfalen) für Lkw über 7,5 Tonnen stattgegeben. Die Maßnahme, die 2014 auf Grundlage des Luftreinhalteplans „Stadt Halle (Westfalen)“ vom Kreis Gütersloh angeordnet worden war, sollte die Stickstoffdioxid-Belastung in der Innenstadt verringern. Die geplanten Umleitungen hätten jedoch zu erheblichen Fahrtzeitverlängerungen und damit zu existenziellen wirtschaftlichen Belastungen für das Unternehmen geführt.

Die Sperrung basierte auf Messungen, die 2013 eine Überschreitung der zulässigen Stickstoffdioxid-Grenzwerte festgestellt hatten. Der Luftreinhalteplan sah neben dem Durchfahrtsverbot auch den Ausbau der A33 zwischen Halle und Borgholzhausen, den Bau einer Entlastungsstraße sowie die Erweiterung der Anschlussstelle „Schnatweg“ vor. Diese Maßnahmen wurden zwischen 2014 und 2019 umgesetzt.

Aufhebung der Sperrung: Schwerlastverkehr kann wieder durch die Ortsdurchfahrt

Das Gericht betonte, dass das Durchfahrtsverbot zum Zeitpunkt der Verhandlung nicht mehr auf dem Luftreinhalteplan gestützt werden könne. Durch den Lückenschluss der A33 und die Fertigstellung der Entlastungsstraße hätten sich die verkehrlichen Rahmenbedingungen so stark verändert, dass eine neue Prognose zur Verkehrsbelastung erforderlich sei. Realistisch betrachtet werde ein Großteil des überregionalen Schwerlastverkehrs auch bei Aufhebung der Sperrung weiterhin die A33 nutzen. Zudem sei ein erheblicher Teil des sonstigen Kraftfahrzeugverkehrs bereits aus der Innenstadt verlagert worden, wodurch die ursprüngliche Annahme zur Emissionsbelastung überholt sei.

Das Urteil vom 10. September 2025 (Az. 2 K 334/14) ist noch nicht rechtskräftig. Die Kammer hat die Berufung zugelassen, über die das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Münster entscheiden wird.

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