
Oldenburg, 4. Oktober 2025 (JPD) – Das Sozialgericht Oldenburg hat entschieden, dass eine ehrenamtliche Gassi-Geherin im Tierheim unter den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz fällt. Mit Urteil vom 7. Mai 2025 (Az. S 73 U 162/21) erkannte das Gericht den Sturz einer freiwilligen Helferin beim Ausführen eines Hundes als Arbeitsunfall an und stellte sich damit gegen die zuständige Berufsgenossenschaft.
Sozialgericht erkennt Arbeitsunfall einer Gassi-Geherin im Tierheim an
Die Klägerin, die regelmäßig Hunde eines Tierheimvereins ausführte und zeitweise als Kassenprüferin tätig war, war beim Spazierengehen mit einem Tier auf einem Trampelpfad ausgerutscht und hatte sich eine schwere Sprunggelenksfraktur zugezogen. Die Berufsgenossenschaft lehnte eine Anerkennung als Arbeitsunfall ab, da sie die Tätigkeit nicht als arbeitnehmerähnlich einstufte.
Das Sozialgericht Oldenburg sah dies anders. Nach Auffassung der Richter erfüllte die Tätigkeit alle Merkmale eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses. Das Ausführen der Hunde habe für das Tierheim einen wirtschaftlichen Wert und sei Teil des organisatorischen Betriebsablaufs. Zudem habe die Klägerin den Weisungen des Vereins unterlegen, etwa durch feste Zeiten für das Abholen der Tiere.
Auch die Mitgliedschaft im Verein stehe dem nicht entgegen. Das Gericht stellte klar, dass das Gassi-Gehen keine Satzungspflicht sei und deutlich über ein übliches ehrenamtliches Engagement hinausgehe. Aufgrund der regelmäßigen Ausübung und der Einbindung in den Betriebsablauf liege ein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung vor.