Bamberg, 30. September 2025 (JPD) – Das Landgericht Bamberg hat entschieden, dass die Vorfahrtsregel „rechts vor links“ auf Parkplätzen ohne eindeutigen Straßencharakter nicht gilt. In einem Berufungsverfahren bestätigte das Gericht am 15. September 2023 (Az.: 32 S 30/23) die Entscheidung des Amtsgerichts Haßfurt, wonach ein Verkehrsunfall auf einem Einkaufsmarkt-Parkplatz in Haßfurt von beiden Beteiligten gleichermaßen verursacht worden war. Die Haftung wurde damit jeweils zu 50 Prozent verteilt.

Nach den Feststellungen des Gerichts waren beide Autofahrer mit einer der Situation nicht angepassten Geschwindigkeit unterwegs und hätten sich vor dem Einfahren in den Kreuzungsbereich nicht ausreichend nach links oder rechts abgesichert. Auf Parkplätzen müsse jedoch stets mit ausparkenden oder rangierenden Fahrzeugen gerechnet werden, sodass besondere Vorsicht geboten sei. Die Richter stellten klar, dass hier das Gebot wechselseitiger Rücksichtnahme nach § 1 Straßenverkehrsordnung gelte, nicht aber die Vorfahrtsregel des § 8 StVO.

Rechts vor links gilt nicht auf Parkplätzen ohne Straßencharakter

Der Kläger hatte geltend gemacht, die Beklagte habe die Vorfahrtregel „rechts vor links“ missachtet und müsse daher den gesamten Schaden ersetzen. Das Landgericht verwies jedoch auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach diese Vorfahrtsregel auf öffentlich zugänglichen Parkplätzen nur dann Anwendung findet, wenn die Fahrspuren eindeutig Straßencharakter haben. Da dies im vorliegenden Fall nicht gegeben war, bekräftigte das Gericht die hälftige Schadensteilung.

Mit dieser Entscheidung unterstreicht das Landgericht Bamberg, dass auf Parkplätzen andere Maßstäbe als im regulären Straßenverkehr gelten. Das Urteil ist rechtskräftig.

Cookie Consent mit Real Cookie Banner