
Trier, 30. September 2025 (JPD) – Das Verwaltungsgericht Trier hat den Eilantrag eines Reitbetriebsbetreibers gegen den Widerruf seiner tierschutzrechtlichen Erlaubnis abgelehnt. Der Betreiber in der Vulkaneifel hatte sich gegen die Entscheidung des Landkreises gewandt, der ihm aufgrund wiederholter Verstöße gegen das Tierschutzgesetz die gewerbsmäßige Unterhaltung des Reitbetriebs untersagte. Die 8. Kammer des Gerichts bestätigte, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitze.
Die tierschutzrechtliche Erlaubnis war nach Meldungen Dritter über gewaltsame Trainingsmethoden, darunter Einschlagen auf Pferde und Anwendung der Hyperflexion beziehungsweise Rollkur, widerrufen worden. Bild- und Videomaterial untermauerte die Vorwürfe. Zudem war der Betreiber im Frühjahr 2025 durch das Landgericht Trier wegen Tierquälerei in zwei Fällen rechtskräftig verurteilt worden. Das Gericht stellte in den Urteilsgründen fest, dass der Antragsteller Pferden erhebliche Schmerzen zufügte und sich dessen bewusst gewesen sei.
Widerruf der Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Unterhaltung eines Reitbetriebs bestätigt
Im Eilverfahren argumentierte der Antragsteller, die Feststellung seiner Unzuverlässigkeit sei unzutreffend, und der Widerruf unverhältnismäßig, da seine wirtschaftliche Existenz gefährdet werde. Das Verwaltungsgericht sah dies anders: Die tierschutzrechtlichen Vorschriften setzen die Zuverlässigkeit der verantwortlichen Person voraus, die im vorliegenden Fall nicht gegeben sei. Wiederholte und teilweise vorsätzliche Verstöße sowie die amtstierärztlichen Feststellungen belegten, dass der Antragsteller keine hinreichende Gewähr für die Einhaltung der Rechtsvorschriften in der Zukunft biete.
Das Gericht betonte, dass der Schutz des Tierwohls Vorrang vor privaten, insbesondere wirtschaftlichen Interessen habe. Zudem sei der Widerruf ermessensfehlerfrei erfolgt und nicht unverhältnismäßig. Gegen die Entscheidung kann der Antragsteller innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz einlegen.