München, 29.09.2025 (JPD) – Vor der auf Urheberrecht spezialisierten 42. Zivilkammer des Landgerichts München I ist am Montag eine Klage einer Verwertungsgesellschaft gegen zwei Gesellschaften eines führenden Anbieters von Systemen generativer künstlicher Intelligenz (KI) verhandelt worden. Im Mittelpunkt steht der Vorwurf, dass der KI-Chatbot des Unternehmens urheberrechtlich geschützte Liedtexte unerlaubt vervielfältigt und wiedergibt.

    Die Klägerin macht im Namen von Textdichtern neun bekannter deutscher Lieder Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche geltend. Nach ihrer Darstellung sei das Sprachmodell der Beklagten mit diesen Texten trainiert worden und habe sie auf einfache Nutzeranfragen 2024 teilweise nahezu wortgetreu ausgegeben. Dies wertet die Klägerin als unzulässige Vervielfältigung im Sinne des Urheberrechtsgesetzes (§ 16 UrhG), verbunden mit weiteren Verletzungshandlungen durch die Ausgaben des Chatbots.

    Urheberrecht und KI im Fokus des Verfahrens

    Die Beklagten wiesen die Vorwürfe zurück. Ihr Modell speichere keine einzelnen Trainingsdaten, sondern generiere Antworten allein auf Grundlage statistischer Wahrscheinlichkeiten. Es handele sich nicht um eine Datenbank, sondern um ein System, das Inhalte neu synthetisiere. Für die konkreten Ausgaben sei nach ihrer Auffassung der jeweilige Nutzer verantwortlich. Zudem berufen sich die Unternehmen auf Schrankenregelungen des Urheberrechts, insbesondere auf die Ausnahme für Text- und Data-Mining (§ 44b UrhG).

    Die Kammer erörterte mit den Parteien ausführlich die Sach- und Rechtslage. Eine Entscheidung wird am 11. November 2025 verkündet. Das Verfahren könnte weitreichende Bedeutung für den Umgang mit urheberrechtlich geschützten Werken im Training und in den Ausgaben generativer KI-Systeme haben.

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