Berlin, 26. September 2025 (JPD) – Das Landgericht Berlin II hat die AfD in einem Räumungsrechtsstreit zur Aufgabe ihrer Bundesgeschäftsstelle bis spätestens Ende 2026 verpflichtet. Zugleich erklärte das Gericht die außerordentlichen Kündigungen des Mietverhältnisses für unwirksam, da eine Abmahnung durch die Vermieterin nicht vorausgegangen war. Damit darf die Partei die Räumlichkeiten noch bis zu den vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen nutzen.

    Die Klage auf eine vorzeitige Räumung war unter anderem mit einer Wahlparty im Februar 2025 begründet worden, bei der die AfD die Hofflächen und die Fassade des Gebäudes ohne Genehmigung genutzt und mit ihrem Parteilogo bestrahlt hatte. Zwar wertete das Gericht dieses Verhalten als vertragswidrig, sah jedoch die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung nicht erfüllt. Bei seiner Entscheidung berücksichtigte es auch das Parteienprivileg aus Artikel 21 Grundgesetz. Die ordentliche Kündigung zu den Stichtagen Ende September, Ende November und Ende Dezember 2026 akzeptierte die AfD.

    Landgericht Berlin II: AfD muss Geschäftsstelle räumen

    Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und kann innerhalb eines Monats beim Kammergericht angefochten werden. Vertreter der AfD begrüßten die Entscheidung. Der stellvertretende Bundessprecher Kay Gottschalk sprach von einer Bestätigung der eigenen Rechtsauffassung und warf den Gegnern der Partei vor, Gerichte für politische Zwecke missbrauchen zu wollen. Bundesschatzmeister Carsten Hütter bezeichnete das Urteil als „Sieg für den Rechtsstaat“ und kündigte an, die Partei werde im kommenden Jahr eine neue Immobilie beziehen, die bessere Strukturen für die Arbeit der Bundesgeschäftsstelle biete.

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