Cottbus, 25. September 2025 (JPD) – Das Verwaltungsgericht Cottbus hat den Eilantrag der Deutschen Umwelthilfe (DUH) gegen das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe abgelehnt. Die 3. Kammer des Gerichts sah keinen hinreichend glaubhaft gemachten Anspruch der Umweltorganisation, die Behörde zu zusätzlichen Finanzsicherungsmaßnahmen für die Rekultivierung der Tagebauflächen der Kraftwerke Jänschwalde und Schwarze Pumpe zu verpflichten.

    Die Deutsche Umwelthilfe hatte argumentiert, dass gesellschaftsrechtliche Umstrukturierungen innerhalb des LEAG-Konzerns und damit verbundene Vermögensverlagerungen das Risiko bergen könnten, dass Mittel für die Wiedernutzbarmachung der Tagebaue künftig fehlen. Das Gericht wies darauf hin, dass weder das Bergrecht noch das Recht über Kapitalgesellschaftsumwandlungen einen solchen Anspruch eindeutig begründen. Eine nachträgliche Anpassung von Sicherungen unterliege strengen Voraussetzungen, unter anderem zum Schutz des Vertrauens der Unternehmen.

    Eilantrag zur Tagebau-Rekultivierung abgelehnt

    Zudem stellte das Verwaltungsgericht fest, dass die Antragstellerin nicht ausreichend darlegen konnte, dass ohne einstweilige Anordnung in absehbarer Zeit schwerwiegende, nicht anders abwendbare Nachteile entstünden. Der Beschluss (VG 3 L 573/25) kann von der Deutschen Umwelthilfe beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg angefochten werden.

    Die Entscheidung verdeutlicht die hohen Anforderungen an vorläufigen Rechtsschutz im Bereich Bergrecht und Unternehmensumstrukturierungen und unterstreicht die Rolle des Vertrauensschutzes gegenüber Bergbauunternehmen.

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