
Münster, 19. September 2025 (JPD) – Die Außengastronomie am Brüsseler Platz in Köln muss nicht bereits um 22 Uhr schließen. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat mit einem Eilbeschluss vom 18. September 2025 entschieden, dass die von der Stadt Köln festgelegte frühere Schließzeit nicht auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage beruhte. Damit änderte das Gericht eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln und gab der Beschwerde einer Gaststättenbetreiberin statt.
Auf dem Brüsseler Platz betreiben Gastronomien rund 700 Außensitzplätze auf öffentlichen Flächen. In der Vergangenheit hatte die Stadt Schließzeiten von 23.30 Uhr vorgeschrieben. Nachdem das Oberverwaltungsgericht die Stadt bereits 2023 verpflichtet hatte, Lärmschutzmaßnahmen ab 22 Uhr zu ergreifen, ergänzte die Verwaltung die Sondernutzungserlaubnisse um eine generelle Schließpflicht zur gleichen Uhrzeit. Grundlage dafür waren Lärmmessungen aus dem Dezember 2024, die laut Stadt Köln eine Überschreitung der Grenzwerte bereits bei mäßiger Auslastung belegten.
OVG NRW kippt frühere Schließzeit der Außengastronomie am Brüsseler Platz
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts sind die Messergebnisse nicht eindeutig der Außengastronomie zuzuordnen. Möglich sei auch, dass die Geräuschbelastung durch Kleingruppen oder Passanten verursacht wurde. Zudem gebe es in den Akten der Stadt keine konkreten Hinweise auf besondere Lärmbeschwerden, die einzelnen Betrieben zugeordnet werden könnten. Da die Entscheidungen über Sondernutzungserlaubnisse auf einer vollständigen und belastbaren Tatsachengrundlage beruhen müssten, sei die Schließzeitregelung rechtswidrig.
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar. Damit bleibt es bei den bisherigen Schließzeiten der Außengastronomie am Brüsseler Platz, die grundsätzlich bis 23.30 Uhr geöffnet sein darf. Für die Stadt Köln bedeutet die Entscheidung, dass sie künftige Regelungen sorgfältiger begründen und differenziert belegen muss.