Köln, 17. September 2025 (JPD) – Syrische Staatsangehörige haben nicht automatisch Anspruch auf asylrechtlichen Schutz in Deutschland. Das hat das Verwaltungsgericht Köln mit Urteil vom 3. September 2025 entschieden. Die Richter wiesen die Klage eines Mannes aus dem Gouvernement Hasaka ab, der gegen die Ablehnung seines Asylantrags durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vorgegangen war.

    VG Köln: Asyl für syrische Staatsangehörige nur im Einzelfall

    Der Kläger hatte im Oktober 2023 Asyl beantragt, dieser wurde im April 2025 abgelehnt. Zur Begründung verwies das Bundesamt auf die veränderte Lage in Syrien nach dem Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024. Während syrische Flüchtlinge zuvor fast ausnahmslos Schutz erhielten, müsse nun individuell geprüft werden, ob eine konkrete Gefahr vorliege.

    Das Gericht stellte fest, dass dem Kläger weder eine politische Verfolgung durch das frühere Assad-Regime noch durch die neue Übergangsregierung oder die kurdisch geprägte Selbstverwaltung in Nordostsyrien drohe. Auch eine Gefährdung durch Kampfhandlungen bestehe in Hasaka nicht.

    Zudem verwiesen die Richter auf die Möglichkeit, dass der Kläger mit seiner Ehefrau bei seiner Familie leben und den Lebensunterhalt durch eine Erwerbstätigkeit sichern könne. Rückkehrhilfen würden einen zusätzlichen finanziellen Puffer bieten. Angesichts sinkender Lebensmittelpreise und steigender Löhne in Syrien sei eine existentielle Notlage nicht zu erwarten. Gegen das Urteil kann der Kläger die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen beantragen.

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