
Darmstadt, 10. September 2025 (JPD) – Eine für den Jahrestag der sogenannten „Brandnacht“ angemeldete Versammlung darf stattfinden. Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat ein von der Stadt ausgesprochenes Verbot aufgehoben und damit dem Eilantrag des Veranstalters stattgegeben (Az. 3 L 3485/25.DA).
Die Stadt hatte sich auf eine Bestimmung des Hessischen Versammlungsfreiheitsgesetzes berufen, wonach Versammlungen mit Bezug zur nationalsozialistischen Gewaltherrschaft verboten werden können. Nach Auffassung des Gerichts greift diese Regelung im vorliegenden Fall jedoch nicht, da der Luftangriff auf Darmstadt im September 1944 keinen unmittelbaren Bezug zum NS-Regime habe. Auch die Gefahrenprognose der Stadt sei nicht belastbar, da sie lediglich auf Vermutungen und politischen Erwägungen beruhe. Eine bloße Gesinnung oder politische Haltung könne ein Verbot nicht rechtfertigen, solange keine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestehe.
Darüber hinaus stellte das Gericht klar, dass selbst bei unterstellten Risiken ein vollständiges Verbot unverhältnismäßig wäre. Solchen Gefahren könne vielmehr durch Auflagen begegnet werden. Das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit dürfe nicht durch politische Bewertungen verkürzt werden. Die Stadt Darmstadt hat gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt.