Salzgitter, 10. September 2025 (JPD) – Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat das Konzept der Stadt Salzgitter zur Bestimmung angemessener Unterkunftskosten gebilligt. In einem Eilverfahren bestätigten die Richter im Wesentlichen die Auffassung des örtlichen Jobcenters, das einer langjährigen Grundsicherungsempfängerin die Wohnkosten gekürzt hatte. Die Frau, die mit ihrer Tochter in einer 72-Quadratmeter-Wohnung lebt, erhielt zunächst eine Aufforderung zur Kostensenkung und anschließend nur noch Leistungen bis zur als angemessen definierten Brutto-Kaltmiete von 442 Euro. Ihre tatsächliche Miete beträgt 586 Euro.

    Die Klägerin hatte argumentiert, das Stadtgebiet bilde keinen einheitlichen Vergleichsraum, da es verkehrstechnisch unterschiedlich angebunden sei. Zudem sei ihr ein Umzug unzumutbar, da pflegebedürftige Angehörige in ihrer Nähe lebten. Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Nach den Maßstäben des Eilverfahrens sei nicht erkennbar, dass die Schlüssigkeit des Konzepts der Stadt in Frage stehe. Der Zuständigkeitsbereich des Jobcenters sei durch Bus- und Bahnlinien ausreichend erschlossen, zudem verfüge mehr als die Hälfte der Einwohner über ein Auto.

    Die Richter stellten klar, dass sich die gerichtliche Kontrolle solcher Konzepte im Eilverfahren auf die Verfahrensprüfung beschränkt. Detailfragen zur Repräsentativität und Validität der Daten müssten nur dann überprüft werden, wenn konkrete und fundierte Einwände vorlägen. Auch die persönliche Situation der Klägerin ändere nichts daran: Pflegeleistungen für Angehörige könnten auch außerhalb der unmittelbaren Nachbarschaft erbracht werden, sodass ein Umzug nicht als unzumutbar gelte.

    Cookie Consent mit Real Cookie Banner