Karlsruhe, 9. September 2025 (JPD) – Das Bundesverfassungsgericht hat eine Richtervorlage des Amtsgerichts Göttingen zu Tanzverboten am Gründonnerstag und Karfreitag für unzulässig erklärt. Die 3. Kammer des Ersten Senats entschied mit Beschluss vom 11. August 2025 (Az. 1 BvL 2/25), dass die Vorlage den Darlegungsanforderungen nicht genügt. Im Ausgangsverfahren hatte die Stadt Göttingen gegen den Veranstalter einer Tanzveranstaltung, die von Gründonnerstag in den Karfreitag hinein reichte, eine Geldbuße verhängt. Das Amtsgericht setzte das Verfahren aus und legte dem Bundesverfassungsgericht die Frage vor, ob die einschlägigen Regelungen des Niedersächsischen Feiertagsgesetzes mit dem Grundgesetz vereinbar sind.

    Das Amtsgericht hatte geltend gemacht, die Tanzverbote verletzten die negative Religionsfreiheit, die Berufsausübungsfreiheit sowie den allgemeinen Gleichheitssatz. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts fehlte jedoch eine ausreichende Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung. So habe das Amtsgericht nicht dargelegt, dass die gesetzlichen Regelungen über die nach Art. 139 WRV in Verbindung mit Art. 140 GG zulässige Sicherstellung des äußeren Charakters von Feiertagen hinausgingen. Auch bei der Berufsfreiheit habe das Gericht nicht die Maßstäbe berücksichtigt, wonach pauschale Tanzverbote zulässig sein können, solange sie nur den äußeren Rahmen des Stilleschutzes betreffen und andere Formen öffentlicher Veranstaltungen möglich bleiben. Zudem habe das Amtsgericht nicht hinreichend dargelegt, dass Tanzveranstaltungen mit anderen Freizeitangeboten wie Kino- oder Theaterbesuchen rechtlich gleichzusetzen seien.

    Damit bestätigte das Bundesverfassungsgericht, dass die Vorlage unzulässig ist und eine verfassungsrechtliche Prüfung der niedersächsischen Feiertagsregelungen in diesem Verfahren nicht stattfindet.

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