
Frankenthal, 27. August 2025 (JPD) – Beim Verkauf eines Pferdes darf die Käuferin erwarten, dass das Tier den vereinbarten Verwendungszweck erfüllt. Das hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal entschieden und einer Hobbyreiterin Recht gegeben, die ein als Sportpferd gekauftes Tier wegen erheblicher gesundheitlicher Einschränkungen zurückgeben wollte. Zwar hatte die Verkäuferin im schriftlichen Kaufvertrag die Haftung für Mängel ausgeschlossen, doch dieser Ausschluss greife nicht, wenn klar sei, dass ein Pferd für den Reitsport erworben werden soll.
Die Klägerin hatte das Pferd nach einem Proberitt für 13.800 Euro gekauft. Kurz darauf stellte ein Tierarzt Lahmheit fest und diagnostizierte pathologische Befunde am Kniegelenk, die eine sportliche Nutzung ausschließen. Ein vom Gericht beauftragter Sachverständiger bestätigte, dass Fremdkörper im Kniegelenk dauerhaft Probleme verursachen würden. Die Verkäuferin hatte bestritten, dass das Pferd bereits beim Verkauf krank gewesen sei.
Das Gericht kam nach Beweisaufnahme zu dem Schluss, dass die sportliche Verwendung im Verkaufsgespräch klar zur Sprache gekommen sei. Damit sei die Eignung als Sportpferd Vertragsbestandteil geworden. Der vereinbarte Haftungsausschluss könne diesen Anspruch nicht aushebeln, da er die Erwartung der Käuferin sonst entwerten würde.
Die Verkäuferin muss das Pferd zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; Berufung zum Pfälzischen Oberlandesgericht ist möglich.
Landgericht Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 01.08.2025, Az. 7 O 257/22