
Karlsruhe, 26. August 2025 (JPD) – Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verzögerungsbeschwerde zurückgewiesen, die sich gegen die Dauer eines Wahlprüfungsbeschwerdeverfahrens richtete. Die Beschwerdekammer entschied mit Beschluss vom 23. Juni 2025 (2 BvC 25/23, Vz 1/25), dass die Verfahrensdauer von knapp 20 Monaten angesichts der Besonderheiten des Falls nicht unangemessen war.
Der Beschwerdeführer hatte im Mai 2023 Wahlprüfungsbeschwerde eingelegt, nachdem der Bundestag seinen Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag zurückgewiesen hatte. Er machte mehrere mandatsrelevante Wahlfehler geltend. Der Zweite Senat hatte die Wahlprüfungsbeschwerde im Januar 2025 teilweise für erledigt erklärt und im Übrigen verworfen. Anschließend beanstandete der Beschwerdeführer mit einer Verzögerungsbeschwerde die Dauer des Verfahrens.
Die Karlsruher Richter stellten klar, dass das Zügigkeitsgebot im Wahlprüfungsverfahren zwar gilt, die Bearbeitung aber im Lichte anderer bedeutsamer Verfahren nicht zu beanstanden sei. So habe der Senat im Jahr 2023 unter anderem das Normenkontrollverfahren zur Reform des Bundeswahlgesetzes vorrangig behandelt, was auch im Interesse des Beschwerdeführers gelegen habe. Zudem sei die vorrangige Bearbeitung der Wahlprüfungsbeschwerden zum Wahlgeschehen in Berlin 2021 sowie der Verfahren zum Bundeswahlgesetz 2023 wegen ihrer besonderen Bedeutung nachvollziehbar gewesen.