
DÜSSELDORF, 21. August (JPD) – Wettvermittlungsstellen in Nordrhein-Westfalen müssen zu anderen Wettvermittlungsstellen künftig einen Mindestabstand von 100 Metern einhalten. Dies hat die 16. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit Urteil vom 21. August 2025 entschieden und damit die gemeinsame Klage einer Sportwetten-Veranstalterin und einer Wettvermittlerin abgewiesen.
Das Gericht bestätigte, dass das gesetzliche Mindestabstandsgebot des Glücksspielstaatsvertrages 2021 verfassungs- und europarechtskonform ist. Ziel der Regelung sei der Schutz der Spieler vor den Risiken der Glücksspielsucht. Durch die Begrenzung der Anzahl stationärer Wettvermittlungsstellen sollen Verfügbarkeit und unmittelbare Zugänglichkeit von Sportwetten reduziert und ein präventiver „Abkühleffekt“ erzielt werden.
Die Klägerinnen hatten die Erteilung einer Betriebserlaubnis beantragt, die von der Bezirksregierung Düsseldorf unter Hinweis auf das Mindestabstandsgebot abgelehnt worden war. Das Verwaltungsgericht wies die Klage nun ab und betonte, dass der damit einhergehende Eingriff in die Rechte von Wettveranstaltern und Wettvermittlern angesichts des legitimen Schutzzwecks gerechtfertigt sei. Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.