WEIMAR, 20. August 2025 (JPD) – Das Thüringer Oberverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Gedenkstätte Buchenwald Besucherinnen und Besuchern den Zutritt mit einem Palästinensertuch (Kufiya) verwehren darf.

    Der 3. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts hat eine Beschwerde gegen eine erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts Weimar zurückgewiesen. Demnach darf die Gedenkstätte Buchenwald Personen den Zutritt verweigern, die mit einer Kufiya bekleidet sind.

    Eine Besucherin hatte in einem gerichtlichen Eilverfahren die Gedenkstätte verpflichten wollen, ihr den Zutritt mit dem Tuch zu gestatten, um gegen die Unterstützung der gegenwärtigen israelischen Politik sichtbar Stellung zu beziehen. Das Verwaltungsgericht hatte den Antrag unter Hinweis auf die Hausordnung der Gedenkstätte abgelehnt.

    Der Senat betonte, dass das Interesse der Gedenkstätte an der Sicherstellung ihres Stiftungszwecks das nach Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz geschützte Recht auf Meinungsäußerung der Antragstellerin überwiege. Die Gefährdung des Sicherheitsgefühls vieler jüdischer Besucherinnen und Besucher durch das Tragen der Kufiya auf dem Gelände könne die Gedenkstätte nicht hinnehmen.

    Der Beschluss ist unanfechtbar.

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